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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2018

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt

Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt

Referentenentwurf veröffentlicht

BFH-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Vollziehung aus
GmbH-Ausschüttungen und Teileinkünfteverfahren

GmbH-Ausschüttungen und Teileinkünfteverfahren

Wichtige Regelungen für GmbH-Ausschüttungen

Mitteilungspflichten für Auslandsbeziehungen
Brückenteilzeit kommt

Brückenteilzeit kommt

Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern.

Notebook oder Smartphone lohnsteuerfrei überlassen

Notebook oder Smartphone lohnsteuerfrei überlassen

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt.

Schornsteinfegerkosten komplett absetzen

Schornsteinfegerkosten komplett absetzen

Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.


Schornsteinfegerkosten komplett absetzen

Illustration

Handwerkerleistungen

Steuerpflichtige können für in Anspruch genommene Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 1.200,00 pro Jahr, erhalten. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.

Schornsteinfegerkosten

Vielfach wird noch die Meinung vertreten, dass Mess- und Überprüfungsarbeiten des Schornsteinfegers vom Steuerabzug ausgeschlossen seien. Doch dem ist nicht mehr so. Die Finanzverwaltung folgte einer einschlägigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2014 zu Gutachtertätigkeiten als Handwerkerleistung (Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13). Aufwendungen für den Schornsteinfeger können daher in der Steuererklärung vollumfänglich als Handwerkerleistung eingetragen werden, also sowohl die Kosten für Kehrarbeiten, Reparatur- und Wartungsaufwand als auch für Mess- und Überprüfungsarbeiten oder die Feuerstättenschau (FinMin Hamburg, 29.2.2016, S 2296 b - 2015/005 – 52, BMF 9.11.2016, IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008).

Stand: 27. Juli 2018

Bild: aldorado - Fotolia.com

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