Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) kommt
Referentenentwurf veröffentlicht
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Neues BMF-Schreiben
Wichtige Regelungen für GmbH-Ausschüttungen
Aktuelles BMF-Schreiben
Die Bundesregierung will Arbeitnehmern die Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung nach einer Teilzeitphase erleichtern.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich bei dem Notebook oder Smartphone um ein betriebliches Gerät handelt.
Als Nachweis muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten haben, die er per Überweisung begleicht.
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem Beschluss vom 25.4.2018 (IX B 21/18) Zweifel an der Verfassungskonformität des aktuell von der Finanzverwaltung erhobenen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (= 6 % pro Jahr) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert. Der BFH hat daher einen Bescheid über Nachforderungszinsen von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Finanzverwaltung hat auf den BFH-Beschluss entsprechend reagiert und gewährt für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 Aussetzung der Vollziehung. Die Aussetzung erfolgt allerdings nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01). Voraussetzung für die Aussetzung ist die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs. Unerheblich ist nach dem BMF-Schreiben, „zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden“.
Für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 gewährt die Finanzverwaltung hingegen nur unter der Voraussetzung eine Aussetzung der Vollziehung, dass die Zinszahlung für den Steuerpflichtigen eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte“. Ein bloßer Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung reicht für diese Zeiträume somit nicht aus. Die Gewährung liegt hier vielmehr im Ermessen der Finanzverwaltung. In der Ermessensentscheidung ist die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Zinsbescheids eintretenden Eingriffs beim Zinsschuldner mit den öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Einen Anspruch auf Zinsfreistellung hat der Steuerpflichtige für diese Zeiträume somit nicht.
Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 sollte in allen offenen Fällen Einspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erhoben werden. Die Einspruchsfrist beträgt jeweils einen Monat nach Zustellung des betreffenden Verwaltungsaktes. Ob der Einspruch letztlich Erfolg hat, wird sich nach der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigen. Die FDP-Fraktion hat bereits in einem Gesetzesantrag die Senkung der Nachzahlungszinsen gefordert (BT-Drucks. 19/2579).
Stand: 27. Juli 2018
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