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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2022

Energiepreispauschale

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Finanzverwaltung gibt Hilfestellung

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verlängert erleichterte Zugangsregelungen

SEPA-Lastschriften

SEPA-Lastschriften

Finanzamt-Lastschriften rechtzeitig verlängern

Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Gebäude schneller abschreiben

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BFH lässt jede Darlegungsart zu

Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu

Übergewinnsteuer

Übergewinnsteuer

Zusatzsteuern für Mineralölkonzerne

Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag

Breite Erhebung des Zuschlags trotz Rückführungsgesetz


Kurzarbeitergeld

Illustration

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Das Bundeskabinett hat eine Verlängerung der Sonderregelungen in der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Dies vor allem wegen der anhaltenden Störungen in den Lieferketten.

Betriebe, die mangels Vorprodukten die Produktion reduzieren oder einstellen müssen, können Kurzarbeitergeld weiterhin beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Belegschaft von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Ursprünglich, das heißt bis zum Beginn der Corona-Pandemie, hatte die Schwelle bei einem Drittel gelegen.

Keine Minusstunden

Weiterhin nicht als Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld gilt, dass die Beschäftigten Minusstunden aufbauen müssen. Die Sonderregelungen gelten zunächst bis 30.9.2022 fort. Weitere Verlängerungen sind im Hinblick auf die Entwicklungen im Ukraine-Krieg nicht ausgeschlossen.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: engel.ac - stock.adobe.com

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