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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2022

Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

Finanzverwaltung gibt Hilfestellung

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Bundesregierung verlängert erleichterte Zugangsregelungen

SEPA-Lastschriften

SEPA-Lastschriften

Finanzamt-Lastschriften rechtzeitig verlängern

Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Gebäude schneller abschreiben

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BFH lässt jede Darlegungsart zu

Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

Grenzüberschreitende PKW-Überlassung

EuGH regelt Umsatzsteuer bei PKW-Überlassung neu

Übergewinnsteuer

Übergewinnsteuer

Zusatzsteuern für Mineralölkonzerne

Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag

Breite Erhebung des Zuschlags trotz Rückführungsgesetz


SEPA-Lastschriften

Illustration

Begriff

Die Abkürzung SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und bezeichnet den seit 2014 bestehenden einheitlichen Euro-Zahlungsverkehr. SEPA gilt innerhalb aller EU-Länder und in den EWR-Ländern Liechtenstein, Norwegen, Monaco, San Marino sowie der Schweiz. Unternehmer als auch private Steuerpflichtige, die ihre fälligen Steuerzahlungen an das Finanzamt zur Fälligkeit nicht gesondert überweisen möchten, können ihrem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Dieses hat den Vorteil, dass keine Zahlungsfristen versäumt werden. Säumniszuschläge werden auf diese Weise vermieden. Dies gilt auch, wenn die Finanzkasse nicht pünktlich zum Fälligkeitstag, sondern später abbucht.

Gültigkeit

Das an das Wohnsitzfinanzamt erteilte Mandat ist grundsätzlich nur für 36 Monate gültig. Die 36-Monatsfrist beginnt dabei mit der Erstlastschrift. Erfolgt nach Ablauf von 36 Monaten nach der Erstlastschrift oder 36 Monate nach der letzten Folgelastschrift keine weitere Lastschrift, weil der Steuerpflichtige in den letzten drei Jahren auf Grund von Verlustvorträgen oder aus sonstigen Gründen lediglich Steuerrückerstattungen erhalten hat, erlischt das Mandat automatisch. Werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut Steuerzahlungen fällig, muss der zu zahlende Betrag zur Vermeidung eines Zahlungsverzugs gesondert an die Finanzkasse überwiesen werden. Andernfalls drohen Säumniszuschläge. Soll die Finanzverwaltung fällige Steuerbeträge weiterhin abbuchen, ist rechtzeitig vor Ablauf der 36 Monatsfrist ein neues Mandat zu erteilen.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: Grecaud Paul - stock.adobe.com

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