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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2018

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2018
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Die Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung

Gestaltungstipps

Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge

Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge

EuGH-Urteil C-20/16 „Bechtel“

Sachbezugswerte für Verpflegungsleistungen 2018
Anrufungsauskunft

Anrufungsauskunft

Die Anrufungsauskunft ist ein kostenloses Informationsangebot der Finanzverwaltung für Unternehmer bzw. für das Lohnbüro eines Unternehmens.

Private Nutzung des Betriebs-Pkws

Private Nutzung des Betriebs-Pkws

Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres kann die Art der Versteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkws neu gewählt werden.

Neues Lobbyregistergesetz

Neues Lobbyregistergesetz

Die Fraktion „Die Linke“ hat im November vergangenen Jahres den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung des verpflichtenden Lobbyregisters“ vorgelegt (BT-Drucks. 19/15).


Anrufungsauskunft

Illustration

Anrufungsauskunft

Die Anrufungsauskunft ist ein kostenloses Informationsangebot der Finanzverwaltung für Unternehmer bzw. für das Lohnbüro eines Unternehmens. Das für das Unternehmen zuständige Betriebsstättenfinanzamt erteilt auf Anfrage Auskünfte, „ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind“ (§ 42e Einkommensteuergesetz-EStG).

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen Schreiben (vom 12.12.2017, IV C 5 - S 2388/14/10001) die Eckpunkte für die Erteilung von Auskünften festgelegt. Nach Ziffer 1 des BMF- Schreibens können auch Arbeitnehmer eine Anfrage stellen. Der Auskunftsantrag ist an das Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Es gelten keine Formvorschriften (Ziffer 3, BMF-Schreiben). Bei mehreren Betriebsstätten werden die Auskünfte mit den anderen Finanzämtern intern abgestimmt.

Bindungswirkung

Eine Anrufungsauskunft stellt eine Wissenserklärung („unverbindliche Rechtsauskunft“) des Betriebsstättenfinanzamts dar. Mit einer Anrufungsauskunft erhält der Antragsteller Kenntnis, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Die Auskunft hat grundsätzlich nur für das Finanzamt selbst Bindungswirkung. Der Arbeitgeber hat ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags und kann eine ihm erteilte Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren inhaltlich überprüfen lassen.

Stand: 29. Januar 2018

Bild: Zemler - Fotolia.com

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