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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2018

Anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof 2018
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Die Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung

Gestaltungstipps

Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge

Sonderausgabenabzug für Sozialversicherungsbeiträge

EuGH-Urteil C-20/16 „Bechtel“

Sachbezugswerte für Verpflegungsleistungen 2018
Anrufungsauskunft

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Die Anrufungsauskunft ist ein kostenloses Informationsangebot der Finanzverwaltung für Unternehmer bzw. für das Lohnbüro eines Unternehmens.

Private Nutzung des Betriebs-Pkws

Private Nutzung des Betriebs-Pkws

Jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres kann die Art der Versteuerung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkws neu gewählt werden.

Neues Lobbyregistergesetz

Neues Lobbyregistergesetz

Die Fraktion „Die Linke“ hat im November vergangenen Jahres den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung des verpflichtenden Lobbyregisters“ vorgelegt (BT-Drucks. 19/15).


Die Betriebsaufspaltung

Illustration

Begriff

Als Betriebsaufspaltung wird die Aufteilung eines Unternehmens in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft verstanden. Die Besitzgesellschaft firmiert dabei meist in der alten Rechtsform einer Personengesellschaft weiter, während die Betriebsgesellschaft neu gegründet wird (echte Betriebsaufspaltung). Von der echten Betriebsaufspaltung unterscheidet sich die „unechte“ Variante. Bei der unechten Variante tritt zum bestehenden Betriebsunternehmen ein Besitzunternehmen hinzu.

Sinn und Zweck

Der Sinn und Zweck einer echten Betriebsaufspaltung ist einzelfallbezogen und von den Zielen des Gesellschafters/der Gesellschafter beider Unternehmen abhängig. Eine unechte Betriebsaufspaltung entsteht hingegen oftmals ganz unbewusst, etwa wenn der beherrschende Gesellschafter des Betriebsunternehmens Vermögen aus seinem Privatbesitz an das Betriebsunternehmen vermietet. Bei der echten Betriebsaufspaltung wird meist das Ziel der Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven aus jenen Anlagegütern verfolgt, die sich in der ehemaligen Einzelgesellschaft befinden und der Betriebsgesellschaft überlassen werden.

Sachliche und personelle Verflechtung

Zur Vermeidung einer Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven ist es erforderlich, dass eine sachliche und personelle Verflechtung vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft vermietet bzw. überlassen werden und eine oder mehrere Personen sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft beherrschen (H 15.7. Einkommensteuer-Hinweise 2015 - EStH). In diesem Fall wirkt für die Wirtschaftsgüter des bisherigen Einzelunternehmens, welche ins Betriebsvermögen der Betriebsgesellschaft übertragen werden, ein Buchwertübertragungsgebot (§ 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz-EStG). Letzteres gilt allerdings nur in Fällen, in denen das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft bzw. Mitunternehmerschaft und keine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ist. Während des Bestehens einer Betriebsaufspaltung darf dieses steuerschützende Geflecht nicht zerstört werden, etwa durch Änderung der Besitzverhältnisse. Denn sonst tritt der Fall ein, dass eine Betriebsaufgabe bei der Besitzgesellschaft anzunehmen ist. Dann kommt es zwangsweise zu einer Versteuerung stiller Reserven.

Stand: 29. Januar 2018

Bild: beeboys - fotolia.com

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