Neuerungen im Steuer- und Sozialrecht 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
Zuschüsse nach Gehaltsverzicht steuerlich zulässig
Betriebsprüfung und betriebsnahe Veranlagung
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Kaffee und trockene Brötchen
Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert.
Im Steuerfestsetzungsverfahren kann das Finanzamt fallweise entscheiden, ob bzw. welche Punkte einer Steuererklärung besonders geprüft werden sollen. Da umfangreiche Außenprüfungen wegen der begrenzten Personalressourcen der Finanzverwaltung nicht in allen Fällen möglich sind, erfolgen besondere Prüfungen im Rahmen der betriebsnahen Veranlagung. Hier nehmen Finanzbeamte der Feststellungs- bzw. Veranlagungsstelle einzelne erklärte Sachverhalte des Steuerpflichtigen besonders unter die Lupe. Bei der betriebsnahen Veranlagung geht es also um die Prüfung bestimmter einzelner Sachverhalte, nicht um eine komplette Prüfung eines Unternehmens oder einer Steuererklärung.
Die betriebsnahe Veranlagung ist keine durch die Betriebsprüfungsstelle angeordnete Außenprüfung, sondern dient der Sachverhaltsaufklärung durch die Veranlagungsstelle. Die betriebsnahe Veranlagung erfolgt auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten. Die Veranlagung soll ohne großen Schriftwechsel zwischen Steuerpflichtigem und dem Innendienstsachbearbeiter erfolgen. Hierzu wird dem Steuerpflichtigen keine Prüfungsanordnung zugestellt wie dies bei Außenprüfungen erforderlich ist. Im Regelfall wird der Steuerpflichtige erst nach Abschluss über die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen informiert.
Die Mitteilung des Abschlusses der betriebsnahen Veranlagung und über die festgestellten Abweichungen erfolgt ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Der Bericht ist daher auch nicht durch Einspruch anfechtbar. Vielmehr muss der auf Grundlage der betriebsnahen Veranlagung ergangene Steuerbescheid angefochten werden. Die Zusendung des Abschlussberichts muss allerdings angemessene Zeit vor der Steuerfestsetzung erfolgen und dem Steuerpflichtigen muss rechtliches Gehör gewährt werden.
Unternehmen können sich im Übrigen nach einer (im Regelfall weniger tief gehenden) betriebsnahen Veranlagung nicht zurücklehnen. Denn auf die betriebsnahe Veranlagung kann eine Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung folgen. Das eine schließt also das andere nicht aus.
Stand: 27. Dezember 2017
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