
Neuerungen im Steuer- und Sozialrecht 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
Rentenversicherungsbeitrag sinkt 2018
Zuschüsse nach Gehaltsverzicht steuerlich zulässig
Betriebsprüfung und betriebsnahe Veranlagung
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof
Kaffee und trockene Brötchen
Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten (BGBl I S 1822).
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören u. a. auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)).
Der Bundesrechnungshof ist jene Institution, die nach der Bundeshaushaltsordnung die finanzwirtschaftliche Entwicklung des Bundes überwacht und dokumentiert.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bestimmte Zusatzleistungen gewähren, die vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden können. Beim Arbeitnehmer bleiben diese Zusatzleistungen dann lohnsteuerfrei. Die Lohnsteuerpauschalierung gilt u. a. für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Datenverarbeitungsgeräte, für Zubehör und für einen Internetzugang. Wichtig ist, dass diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Einkommensteuergesetz-EStG).
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unter anderem Zuschüsse für die Internetnutzung und zu Fahrtkosten gewährt. Dieser Zuschussgewährung ging ein entsprechender Gehaltsverzicht der Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitgeber unterwarf diese Zuschüsse der Pauschalsteuer. Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Die Zuschüsse wären nicht steuerbegünstigt, da sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lag eine Umwandlung des zuvor vereinbarten Arbeitsentgelts vor.
Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich der Auffassung des Arbeitgebers an und billigte die Pauschalbesteuerung (Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15). Weil die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zuschussgewährung auf Gehaltsteile verzichtet hatten, hatten diese keinen verbindlichen Rechtsanspruch auf die gezahlten Zuschüsse.
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (BFH VI R 21/17).
Stand: 27. Dezember 2017
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