Wichtige Steuerbeträge 2025
Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025
Überblick über die wichtigsten neuen Steuerwerte für 2025
Mindestlohn steigt 2025 auf € 12,82, die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf € 556,00
Neuregelung aus dem Jahressteuergesetz 2024
Einheitliche Anspruchsvoraussetzungen für Steuerermäßigungen nach § 35a EStG und einheitliche Bruttoleistungen bei Photovoltaikanlagen
Umstrittene Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften aufgehoben
Neuregelung im Jahressteuergesetz 2024
Abfindungszahlungen für die vorzeitige Aufgabe eines Mietrechts steuerfrei
Vorabpauschale aus Investmentanlagen in 2024 wird zum 2.1.2025 fällig
Seit 2020 dürfen bestimmte Verluste aus Kapitalvermögen nur in Höhe von € 20.000,00 mit Gewinnen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Namentlich handelte es sich dabei um Verluste aus Termingeschäften sowie um Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter (§ 20 Abs. 6 Sätze 5, 6 Einkommensteuergesetz/EStG).
Die Beschlussempfehlungen des 7. Finanzausschusses zum Jahressteuergesetz 2024 (Änderungsantrag Nr. 4a Drucks. 20/13419I sehen die ersatzlose Streichung der Sätze 5 und 6 des Absatzes 6 von § 20 EStG vor. Damit können Anlegerinnen und Anleger ab 2025 solche Totalverluste aus Anlagen sowie aus Termingeschäften wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnen.
Vorausgesetzt die betreffende Depotbank setzt die Neuregelung zeitnah um, ist für 2025 nur noch dann die Abgabe einer Anlage KAP erforderlich, wenn die positiven Erträge bei einer Bank mit negativen Erträgen bei einer anderen Bank verrechnet werden sollen. Weil der Gesetzgeber es nicht beanstandet, wenn die technische Umsetzung der Neuregelung bei den Depotbanken erst 2026 erfolgt, sollten Anleger die ausgewiesenen steuerpflichtigen Erträge in den Jahressteuerbescheinigungen 2025 besonders prüfen. Wurden Totalverluste oder Verluste aus Termingeschäften nicht vollumfänglich abgezogen, kann dies im Steuerveranlagungsverfahren korrigiert werden.
Der Gesetzgeber dürfte mit der Gesetzesänderung einem Urteil des Bundesfinanzhofs/BFH zuvorgekommen sein. In dem anhängigen Verfahren (Az. VIII R 11/24) wird der BFH über die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte unter Bezug auf Art. 3 des Grundgesetzes entscheiden.
Stand: 17. Dezember 2024
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