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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juli 2018

Arbeitszimmer: Kein Veräußerungsgewinn

Arbeitszimmer: Kein Veräußerungsgewinn

Verkauf von Arbeitszimmer im selbst genutzten Wohnheim steuerfrei

Transferkosten lohnsteuerfrei

Transferkosten lohnsteuerfrei

Shuttlebus zum Betriebsfest

Beschäftigung von Urlaubsaushilfen

Beschäftigung von Urlaubsaushilfen

Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Steuerpflicht deutscher Sozialversicherungsrenten

Steuerpflicht deutscher Sozialversicherungsrenten

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Rentenanpassung zum 1.7.2018

Rentenanpassung zum 1.7.2018

Renten steigen um 3,22 % bzw. 3,37 %

Software: Update oder Upgrade?

Software: Update oder Upgrade?

Betrieblich genutzte Software stellt ein immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschlusskosten

Ermäßigter Steuersatz für Hauswasseranschlusskosten

Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass in solchen Fällen der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zu verrechnen ist.

Musterfeststellungsklage

Musterfeststellungsklage

Der Entwurf wurde von der Bundesregierung am 9.5.2018 beschlossen. Das Gesetz soll bereits ab 1.11.2018 gelten.


Beschäftigung von Urlaubsaushilfen

Illustration

Urlaubsaushilfen

Beschäftigen Unternehmer Urlaubs-aushilfen während der allgemeinen Ferienzeit, gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten und Formalitäten. Nachfolgende Ausführungen geben einen kurzen Überblick.

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Aushilfen, wie Schüler oder Studenten, Rentner oder Hausfrauen, lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage (drei Monate) nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen. Ausgehend von einer üblichen Ferienbeschäftigung von sechs Wochen (allgemeine Sommerferienzeit) werden diese Zeitgrenzen im Regelfall nicht überschritten. Zur Berechnung der Fristen sind allerdings im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle Beschäftigungen der Urlaubsaushilfe innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Übt die Urlaubsaushilfe für den Rest des Jahres einen Minijob aus, zählt dieser nicht dazu. Dies gilt zumindest, soweit Minijob und Urlaubsaushilfe bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Urlaubsaushilfe und Minijob als einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden. Die 3-Monats- bzw. 70-Tage-Regelung gilt letztmalig für 2018. Für Urlaubsjobs ab 1.1.2019 gelten wieder 50 Tage bzw. zwei Monate (60 Tage). 

Lohnsteuer

Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse können mit 25 % Lohnsteuer pauschaliert werden. Dies gilt allerdings nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. So darf der Arbeitslohn durchschnittlich € 72,00 je Arbeitstag nicht übersteigen (§ 40a Einkommensteuergesetz). Bei höherem Arbeitslohn muss die Urlaubsaushilfe „auf Lohnsteuerkarte“ arbeiten. Sofern der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält, kann der Ferienjobber zu viel gezahlte Lohnsteuer mittels einer Einkommensteuererklärung zurückholen. Die pauschal einbehaltene Lohnsteuer bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor.

Mindestangaben

Schüler und Studierende müssen ihrem Arbeitgeber prinzipiell ihr Geburtsdatum und die Steuer-Identifikationsnummer mitteilen. Mit diesen Informationen kann das Lohnbüro intern den elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale vornehmen, wie etwa Steuerklasse und Religion. Die Eigenschaft als Schüler endet übrigens mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses.

Stand: 27. Juni 2018

Bild: contrastwerkstatt - stock.adobe.com

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