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Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.
Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches sind für die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich.
Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren.
Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches (§ 252 HGB) sind für die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen (Vermögensgegenstände und Schulden) die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. In vielen Fällen werden jedoch zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz zusätzliche Erkenntnisse zu einzelnen Geschäftsfällen gewonnen. Hier gilt im Einzelfall Folgendes:
Eine Wertaufhellung liegt vor, wenn der Bilanzierer bis zum Bilanzaufstellungszeitpunkt bessere oder neue Informationen über Wertverhältnisse von Geschäftsvorgängen zum Bilanzstichtag erlangt.
Beispiel: Die A GmbH hat gegenüber B eine Forderung. Bilanzstichtag ist der 31.12.2017. Am 2.2.2018 erfährt der Geschäftsführer, dass B sein gesamtes Vermögen am 25.12.2017 in der Spielbank verloren hat und zahlungsunfähig geworden ist. Der Bilanzierer hat für diese Forderung eine entsprechende Wertberichtigung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift müssen „alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind“, berücksichtigt werden, „selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind.
Liegt obiger Fall hingegen so, dass B nicht am 25.12.2017, sondern am 25.1.2018 (nach dem Bilanzstichtag) in die Spielbank gegangen ist, liegt ein wertbegründender Vorgang vor. Die Zahlungsunfähigkeit trat hier durch ein nach dem Bilanzstichtag liegendes (wertbegründendes) Ereignis ein. Solche Vorgänge gehören ins nächste Geschäftsjahr, sodass der Bilanzierer in diesem Fall im Jahresabschluss 2017 den vollen Forderungsbetrag gegen B ausweisen muss.
Stand: 26. Februar 2018
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