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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe März 2018

Rechnungsnummern beim Einnahmen-Überschuss-Rechner

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Aktuelles Urteil Finanzgericht Köln

Jubiläumswochenende: Aufwendungen als Betriebsausgabe

Jubiläumswochenende: Aufwendungen als Betriebsausgabe

Fiskus an Veranstaltungskosten beteiligen

Schenkungsteuerfalle GmbH-Zahlung

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Neue BFH-Urteile zu überhöhten Zuwendungen

Britische „Ltd“ nach dem Brexit

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„Limited“ gelöscht, deutsche Steuerpflicht bleibt

Fördermittel für BWL-Beratung

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Förderung unternehmerischen Know-hows

Abgabefristen Steuererklärung 2017

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Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.

Jahresabschluss 2017

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Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches sind für die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich.

Glatteistest

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Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren.


Jubiläumswochenende: Aufwendungen als Betriebsausgabe

Illustration

Der Fall

Ein nicht gemeinnütziger Verein mit gewerblichen Einkünften veranstaltete zusammen mit einer GmbH, die Betreuungsleistungen für die Vereinsmitglieder erbrachte, ein Jubiläumswochenende u. a. mit Beach Party, Schifffahrt auf dem Rhein sowie einem Jazz Brunch. Die Kosten beliefen sich auf rund € 240.000,00. Im Rahmen der Feierlichkeiten fanden außerdem eine Vorstandssitzung, eine Mitgliederversammlung sowie diverse Vortragsveranstaltungen statt. Das Finanzamt erkannte einen Großteil der Aufwendungen (insgesamt € 140.000,00) nicht an.

Begründung: Es handelt sich hier um Geschenke bzw. um nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen.

Meinungsaustausch als „Gegenleistung“

Das Finanzgericht (FG) Münster folgte dem von der Finanzverwaltung hervorgebrachten Geschenkecharakter nicht. Nach Ansicht des FG, ist die Anwesenheit und der fachliche Austausch unter den Teilnehmern als Gegenleistung dieser Teilnehmer anzusehen (Urteil vom 9.11.2017, 13 K 3518/15 K). Entscheidend für die überwiegende Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben war auch, dass das Rahmenprogramm lediglich untergeordnete Bedeutung hatte. Das FG kam nach der Vernehmung von drei Teilnehmern zu diesem Schluss. Von den von der Finanzverwaltung als nicht abziehbare Betriebsausgaben gestrichenen Aufwendungen erkannte das Finanzgericht lediglich € 40.000,00 an.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: Paul837 - fotolia.com

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