Rechnungsnummern beim Einnahmen-Überschuss-Rechner
Aktuelles Urteil Finanzgericht Köln
Aktuelles Urteil Finanzgericht Köln
Fiskus an Veranstaltungskosten beteiligen
Neue BFH-Urteile zu überhöhten Zuwendungen
„Limited“ gelöscht, deutsche Steuerpflicht bleibt
Förderung unternehmerischen Know-hows
Grundsätzlich gilt: Erklärungen sind bis zum 31.5.2018 bei den Finanzämtern einzureichen.
Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen des Handelsgesetzbuches sind für die Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich.
Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren.
Ein nicht gemeinnütziger Verein mit gewerblichen Einkünften veranstaltete zusammen mit einer GmbH, die Betreuungsleistungen für die Vereinsmitglieder erbrachte, ein Jubiläumswochenende u. a. mit Beach Party, Schifffahrt auf dem Rhein sowie einem Jazz Brunch. Die Kosten beliefen sich auf rund € 240.000,00. Im Rahmen der Feierlichkeiten fanden außerdem eine Vorstandssitzung, eine Mitgliederversammlung sowie diverse Vortragsveranstaltungen statt. Das Finanzamt erkannte einen Großteil der Aufwendungen (insgesamt € 140.000,00) nicht an.
Begründung: Es handelt sich hier um Geschenke bzw. um nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen.
Das Finanzgericht (FG) Münster folgte dem von der Finanzverwaltung hervorgebrachten Geschenkecharakter nicht. Nach Ansicht des FG, ist die Anwesenheit und der fachliche Austausch unter den Teilnehmern als Gegenleistung dieser Teilnehmer anzusehen (Urteil vom 9.11.2017, 13 K 3518/15 K). Entscheidend für die überwiegende Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben war auch, dass das Rahmenprogramm lediglich untergeordnete Bedeutung hatte. Das FG kam nach der Vernehmung von drei Teilnehmern zu diesem Schluss. Von den von der Finanzverwaltung als nicht abziehbare Betriebsausgaben gestrichenen Aufwendungen erkannte das Finanzgericht lediglich € 40.000,00 an.
Stand: 26. Februar 2018
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