Klimaschutzprogramm 2030
Steueranreize für mehr Umweltschutz
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Geplante Freibetragserhöhungen
BFH verneint Werbungskostenabzug
Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht
Arbeitnehmerentsendung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.
Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.
Werden Arbeitnehmer vorübergehend, das heißt für nicht länger als 24 Monate, ins Ausland entsandt, muss der Arbeitgeber eine sogenannte „A1-Entsendebescheinigung“ beantragen. Diese Entsendebescheinigungen dienen der Überwachung der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge für innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz entsandte Mitarbeiter. Bei vorübergehender Entsendung müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland weiter gezahlt werden. Seit dem 1.1.2019 sind A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch zu beantragen. Bis 30.6.2019 konnten in begründeten Einzelfällen Anträge noch in Papierform eingereicht werden.
A1-Bescheinigungen schützen vor einer doppelten Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in anderen EU-Staaten, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz. Denn gegen Vorlage entfällt die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat. Die Beantragung einer A1-Bescheinigung ist nicht nur für längere Entsendungen bis zu zwei Jahren, sondern auch für kurze Dienstreisen erforderlich. Es gibt insoweit keine zeitliche Toleranzgrenze.
Ab 2020 gelten geänderte Antragsformulare. So müssen ab dem Jahreswechsel die genauen Daten zu Beginn und Ende der Entsendung angegeben werden. Die Frage nach einer befristeten Entsendung entfällt hiermit.
Stand: 28. Oktober 2019
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