Klimaschutzprogramm 2030
Steueranreize für mehr Umweltschutz
Steueranreize für mehr Umweltschutz
Geplante Freibetragserhöhungen
BFH verneint Werbungskostenabzug
Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht
Arbeitnehmerentsendung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.
Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.
Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2020 gelten folgende Beitragswerte:
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.700,00/Monat auf € 6.900,00/Monat bzw. € 82.800,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.150,00/Monat auf € 6.450,00/Monat bzw. € 77.400,00/Jahr angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt im Jahr 2020 € 56.250,00 (2019: € 54.450,00) bzw. € 4.687,50 monatlich.
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird angehoben, und zwar von € 60.750,00 auf € 62.550,00.
Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2020 auf monatlich € 3.185,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.010,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 28. Oktober 2019
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