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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2019

Klimaschutzprogramm 2030

Klimaschutzprogramm 2030

Steueranreize für mehr Umweltschutz

Steuerförderung für Ehrenämter

Steuerförderung für Ehrenämter

Geplante Freibetragserhöhungen

Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

BFH verneint Werbungskostenabzug

Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen

Wertlose Aktien noch 2019 ausbuchen

Gesetzesänderung zum Jahreswechsel droht

A1-Bescheinigungen

A1-Bescheinigungen

Arbeitnehmerentsendung

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 3.9.2019 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 vorgelegt.

Eigenbelege für den Betriebsausgabenabzug

Eigenbelege für den Betriebsausgabenabzug

Grundsätzlich sind sämtliche Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.

Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung

Fristverlängerung für Registrierkassen-Umstellung

Betroffen sind alle Steuerpflichtigen, die Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.


Währungsverluste aus Fremdwährungsdarlehen

Illustration

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger hatte ein Darlehen zur Ablösung eines Fremdwährungsdarlehens aufgenommen. Das Fremdwährungsdarlehen diente der Finanzierung eines Vermietungsobjektes. Der Investor wollte die Zinsanteile, die in Folge von Währungsverlusten auf die Erhöhung des Darlehensbetrages entfielen, als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied jedoch, dass Währungskursverluste für den Werbungskostenabzug unbeachtlich sind.

Begründung

Der BFH begründet seine Auffassung im Urteil vom 12.3.2019 (Az. IX R 36/17) damit, dass ein Wechselkursrisiko nicht unmittelbar aus der Vermietung und Verpachtung resultiert. Die Mehrkosten würden vielmehr - wie die Tilgung selbst - die nicht steuerbare Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen betreffen.

Fazit

Bei Umschuldung eines Fremdwährungsdarlehens sollte darauf geachtet werden, dass nur der Darlehensanteil in Höhe des Umrechnungskurses bei der Darlehensaufnahme umgeschuldet wird. Ein darüber fortbestehendes Fremdwährungs-Teildarlehen könnte weitergeführt werden und die Zinsen auf das fortbestehende Darlehen sollten als Werbungskosten weiter abgezogen werden können.

Stand: 28. Oktober 2019

Bild: SyB - stock.adobe.com

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