Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.
Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes
Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020
Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt.
Überwachung der Einkommensteuerpflichten
Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt.
Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert.
Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Für 2021 gelten folgende Beitragswerte:
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung West steigt von € 6.900,00 monatlich auf € 7.100,00 monatlich bzw. € 85.200,00 jährlich. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird von € 6.450,00 monatlich auf € 6.700,00 monatlich bzw. € 80.400,00 jährlich angehoben. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt in 2021 € 58.050,00 (2019: € 56.250,00) bzw. € 4.837,50 monatlich.
Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 62.550,00 auf € 64.350,00 angehoben. Arbeitnehmer, die diese Grenze mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt überschreiten, können sich privat versichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2021 auf monatlich € 3.290,00, die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 3.115,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.
Stand: 27. Oktober 2020
Gold Erbschaftssteuer Basiszinssatz Gleichbehandlung Bonitätsprüfung Wachstumschancengesetz Gemeinnützigkeit Leistungsempfänger Steuerstraftaten Griechenland Entgeltfortzahlung Hausverwaltung Übungsleiterpauschale Elektromobilität Grundsicherung Rechtsschutz Renovierungskosten Lohnsteuerpauschalierung Steuerpaket Wahlarzt Praxis Landessozialgericht Praxisaufgabegewinn Grenzgänger Rechnungsabgrenzungsposten Bürokratieentlastungsgesetz Kinderzuschlag Veräußerungsgewinn Hund Pflegegeld Anschaffungsnebenkosten Essenslieferung Auskunftspflicht EBITDASO Freigrenze Rentenversicherung Arbeitsvertrag Digitalisierung Miete Kalte Progression Privatklinik Dienstreise Dienstwagen Patientenverfügung Körperschaftssteuer Wohnsitz Entschädigung Entfernungspauschale Progression Steuerbehörden