Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.
Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes
Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020
Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt.
Überwachung der Einkommensteuerpflichten
Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt.
Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert.
Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert.
Die Doppelbesteuerung von Arbeitslöhnen durch den Ansässigkeits- und den Tätigkeitsstaat wird mit Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt hier die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Für Grenzgänger gilt dabei die sogenannte 45-Tage-Regelung, die u. a. besagt, dass ein Arbeitnehmer höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zu seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehren darf. Andernfalls entfällt die Grenzgängerregelung.
Zwischen Deutschland und Österreich gilt für pandemiebedingte Homeoffice-Tage eine Sonderregelung (BMF, Erlass v. 15.4.2020), die besagt, dass Arbeitstage, die ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie zur Nichtrückkehr führen, nicht in die 45-Tage-Frist miteinbezogen werden dürfen. Dies gilt nicht, soweit Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber für ein Arbeiten im Homeoffice bestehen.
Soweit der Arbeitnehmer von der Corona-Regelung Gebrauch macht, muss dies dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt angezeigt werden. Die Tage, die nicht in die 45-Tage-Grenze miteinbezogen werden sollen, sind einerseits anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und andererseits durch Bestätigung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat zu dokumentieren.
Stand: 27. Oktober 2020
Abgeltungsteuer Mindestkörperschaftsteuer Gericht Krankenkasse Versichertenentlastungsgesetz BEPS UID-Nummer Rentenanpassung Anleger Mietwohnung Protokollvorschrift Investment Krankenhaus Kassensysteme Mahlzeiten Richtsatz Privatrechnung Investitionsabzugsbetrag Verrechnungspreisen Ruhezeiten Förderungen Berufskrankheit Weihnachtsfeier Fünftelregelung Günstigerprüfung Marktmiete Zweckbetrieb Geringfügigkeitsgrenze Bekanntgabefiktion Existenzminimum Operation Wirtschaftsjahr Kaufvertrag Ertragswertverfahren Mittelbetriebe Fahrzeug Verbraucher Fremdwährungskredit Strom Beitragssätze Vertragsarztzulassung XBRL-Format Vorsteuervergütung Familie Europäische Union Unterlagen Bank Schweiz Betriebsstätte Wirtschaftsgut