Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.
Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt.
Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes
Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020
Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt.
Überwachung der Einkommensteuerpflichten
Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt.
Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert.
Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert.
Viele Unternehmer und Selbstständige haben während des Corona-Lockdowns Soforthilfen erhalten bzw. beziehen Überbrückungshilfen oder haben solche beantragt. Diese von Bund und Ländern gezahlten Unterstützungsleistungen stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Um die Besteuerung der Finanzhilfen sicherzustellen, hat das Bundeskabinett einen Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung beschlossen.
Die „Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)“ verpflichtet Rundfunkanstalten und andere Behörden zur Mitteilung diverser Zahlungen (u.a. Honorare, Ausfuhrerstattungen oder Ausgleichs- und Abfindungszahlungen) an die Finanzämter.
Mit der geplanten Änderung der Mitteilungsverordnung wird u.a. eine neue Mitteilungspflicht für coronabedingte Hilfeleistungen in den Meldekatalog aufgenommen. Nach dem geplanten § 12a MV-E sollen künftig alle öffentlichen Stellen, die Corona-Hilfen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, verpflichtet werden, die Zahlungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 93c Abgabenordnung-AO). Die Meldepflichten umfassen nach dem Gesetzentwurf u. a. folgende Leistungen: „Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe“ sowie „Überbrückungshilfen des Bundes“ als auch „andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes“. Gemeldet werden u. a. die Art und Höhe der Zahlung, der Tag der Bewilligung, der Tag der Zahlung und die Steuer-Identifikationsnummer der Zahlungsempfänger.
Darüber hinaus soll das bislang noch in Papierform bestehende Meldeverfahren spätestens ab 2025 auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden. Die Finanzämter sollen dadurch in die Lage versetzt werden, Zahlungen aus öffentlichen Kassen effizienter steuerlich zu erfassen. Damit sollen Steuerhinterziehung und Subventionsbetrug stärker bekämpft werden.
Stand: 27. Oktober 2020
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