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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe November 2021

BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

BVerfG-Zinsbeschluss: Finanzverwaltung setzt Zinsfestsetzung ab 2019 aus

BMF-Schreiben zur Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen

Doppelbesteuerung von Renten

Doppelbesteuerung von Renten

Keine Einsprüche notwendig

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens

Grenzüberschreitende Überlassung eines Dienstwagens

Umsatzsteuerliche Behandlung nach EuGH-Rechtsprechung

Einspruchsstatistik 2020

Einspruchsstatistik 2020

Bundesfinanzministerium hat Statistik veröffentlicht

Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert

Kurzarbeitergeldregelung bis Jahresende verlängert

Erleichterter Zugang noch bis 31.12.21

Kein grenzenloser Datenzugriff

Kein grenzenloser Datenzugriff

Bundesfinanzhof entscheidet in einem aktuellen Urteil

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs ist grundsätzlich steuerfrei


Aufladen eines E-Autos beim Arbeitgeber

Illustration

Aufladen eines privaten E-Autos in der Firma

Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei, soweit der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Steuerfrei ist auch eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz/EStG).

Aufladen eines E-Firmenwagens

Ebenfalls steuerfrei, allerdings nach § 3 Nr. 50 EStG ist ein Aufladen eines E-Firmenwagens, den der Arbeitnehmer betrieblich nutzt. Denn hier handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz.

Aufladen eines E-Autos in der Garage des Arbeitnehmers

Lädt der Arbeitnehmer ein betrieblich genutztes E-Auto bei sich zu Hause auf, ist das ebenfalls steuerfrei, und zwar in unbegrenztem Umfang, wenn der Ladestrom mit einem Zähler protokolliert wird. Zur Vereinfachung können für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 auch Pauschbeträge steuerfrei verwendet werden (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972 Rd Nr. 23). Diese Pauschalbeträge belaufen sich auf monatlich € 30,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 15,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung stellt, oder monatlich € 70,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 35,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn sich keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber befindet.

Stand: 28. Oktober 2021

Bild: ©Schlierner/Adobe Stock.com

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