Jahressteuergesetz 2020
Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor
Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor
Regierungsentwurf zielt auf Entlastung der Familien
Soforthilfen nicht pfändbar
Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet
Antragsfrist beachten
Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).
Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch an das BZStOnline-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000,00 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250,00 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten. Eine aktuelle Präferenzliste ist erhältlich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de).
Die beantragte Vergütung muss mindestens € 400,00 oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, welcher das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist, muss die beantragte Vergütung mindestens € 50,00 betragen.
Vergütungsanträge für das vergangene Jahr 2019 müssen bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt. Weitere Hinweise finden Sie hier.
Stand: 27. August 2020
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