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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2020

Jahressteuergesetz 2020

Jahressteuergesetz 2020

Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Zweites Familienentlastungsgesetz

Zweites Familienentlastungsgesetz

Regierungsentwurf zielt auf Entlastung der Familien

Pfändungsverbote

Pfändungsverbote

Soforthilfen nicht pfändbar

Urlaub in Risikogebieten

Urlaub in Risikogebieten

Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet

Vorsteuervergütung aus anderen EU Staaten
Grundrente kommt

Grundrente kommt

Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).


Zweites Familienentlastungsgesetz

Illustration

Familienförderung

Die Bundesregierung hat kürzlich den Referentenentwurf für ein „Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (2. FamEntlG) vorgelegt. Ziel der Gesetzesvorlage ist die Stärkung von Familien sowie die Abmilderung der kalten Progression.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Das Kindergeld steigt ab 1.1.2021 um € 15,00 pro Kind und Monat von € 204,00 auf € 219,00 (für das erste und zweite Kind) bzw. von € 210,00 auf € 225,00 (für das dritte Kind) bzw. von € 235,00 auf € 250,00 für das vierte und weitere Kind (§ 66 Abs. 1 EStG-E). Die Kinderfreibeträge werden in Summe ab 1.1.2021 von € 7.812,00 auf € 8.388,00 angehoben. Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt demnach neu € 2.730,00, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil steigt auf € 1.464,00 (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG-E).

Kalte Progression

Unter einer „kalten Progression“ wird jener Umstand verstanden, dass es bei Einkommens- und Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, dennoch zu einer höheren Einkommensteuer kommt. Unterm Strich steigt für den Steuerzahler somit die Durchschnittssteuerbelastung, obwohl inflationsbereinigt nicht mehr an Einkommen zur Verfügung steht.

Zum teilweisen Ausgleich der kalten Progression soll der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von € 9.408,00 auf € 9.696,00 und ab 2022 um weitere € 288,00 auf € 9.984,00 angehoben werden. Außerdem sollen die übrigen Eckwerte im Einkommensteuertarif für 2021 und 2022 nach rechts verschoben werden (§ 32a Abs. 1 EStG-E). Der Spitzensteuersatz beginnt 2021 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 57.919,00 (bisher € 57.052,00), die Reichensteuer beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 274.613,00 (bisher € 270.501,00).

Kirchensteuereinbehalt bei Kapitaleinkünften

Bezüglich des automatisierten Kirchenkapitalertragsteuerabzugs werden insbesondere Banken verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern über die Religionszugehörigkeit durchzuführen (§ 51a EStG-E).

Stand: 27. August 2020

Bild: BillionPhotos.com - stock.adobe.com

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