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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe September 2020

Jahressteuergesetz 2020

Jahressteuergesetz 2020

Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf vor

Zweites Familienentlastungsgesetz

Zweites Familienentlastungsgesetz

Regierungsentwurf zielt auf Entlastung der Familien

Pfändungsverbote

Pfändungsverbote

Soforthilfen nicht pfändbar

Urlaub in Risikogebieten

Urlaub in Risikogebieten

Urlaubsrückkehr aus Risikogebiet

Vorsteuervergütung aus anderen EU Staaten
Grundrente kommt

Grundrente kommt

Geringverdiener, die mindestens 33 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren und unterdurchschnittlich verdient haben, sollen eine Grundrente erhalten.

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Nichtbeanstandungsregel für Kassen endet!

Eine Verlängerung der bestehenden Nichtbeanstandungsregelung über den 30.9.2020 hinaus wird nicht gewährt (BMF Az. IV A 4-S0316-a/20/10007:002).


Lohnzuschläge beim Kurzarbeitergeld

Illustration

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts

Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Steuerliche Bewertung

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.

Sozialversicherung

Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.

Stand: 27. August 2020

Bild: alexmat46 - stock.adobe.com

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