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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe August 2019

Bürokratieabbau Teil III

Bürokratieabbau Teil III

Neues Eckpunktepapier bringt auch Steuervorteile

Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung

BFH stärkt Rechte der Steuerzahler

Die neue KAP-INV

Die neue KAP-INV

Wichtiges zur Einkommensteuererklärung 2018

Neuerungen für Grenzgänger Schweiz

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Konsultationsvereinbarung

Steuererklärungen für Rentner

Steuererklärungen für Rentner

Länderinitiative für vereinfachtes Verfahren

Kaufprämie für Elektroautos

Kaufprämie für Elektroautos

Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt € 2.000,00 (reine Batteriefahrzeuge) bzw. € 1.500,00 (Hybridelektrofahrzeuge).

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Ehegatten/Lebenspartner

Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Ehegatten/Lebenspartner

Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu.

Haushaltsscheck-Verfahren auch elektronisch möglich

Haushaltsscheck-Verfahren auch elektronisch möglich

Für Hilfen im Privathaushalt müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und Meldungen erstattet werden.


Gemeinsamer Freistellungsauftrag für Ehegatten/Lebenspartner

Illustration

Sparer-Pauschbetrag

Seit 2009 steht jedem Kapitalanleger ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von € 801,00 zu. Gemeinsam veranlagte Ehegatten (als auch eingetragene Lebenspartner) erhalten einen Gesamtbetrag von € 1.602,00. Sofern Ehegatten und Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden, kann jeder von ihnen einen Sparer-Pauschbetrag von € 801,00 in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere für dauerhaft getrennt lebende Ehegatten.

Übertrag des Sparer-Pauschbetrags

Kann ein Ehe-/Lebenspartner seinen Sparer-Pauschbetrag wegen fehlender Einnahmen nicht oder nicht vollständig nutzen, wird der Sparer-Pauschbetrag des anderen Ehegatten/Lebenspartner um den nicht ausgeschöpften Betrag erhöht (§ 20 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz/EStG).

Gemeinsamer Freistellungsauftrag

Liegt dem depotführenden Kreditinstitut ein gemeinsamer Freistellungsauftrag der Ehegatten/Lebenspartner vor, übernimmt das zuständige Bankinstitut die Aufteilung. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können entweder einen gemeinsamen oder jeder für sich einen Freistellungsauftrag stellen. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag kann sowohl für Gemeinschaftskonten wie auch für Einzelkonten oder Depots erteilt werden, die auf den Namen nur eines Ehegatten laufen (vgl. hier Textziffer 5, Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 8.10.2013, S 2400 A - 33 - St 54). Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat den Vorteil, dass ggf. eine Steuerveranlagung der gemeinsamen Kapitalerträge unterbleiben kann (sofern von beiden Ehe-/Lebenspartnern nur inländische Kapitaleinkünfte bezogen werden). Wird ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt, gilt dieser auch als Antrag auf eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung.

Stand: 29. Juli 2019

Bild: fizkes - stock.adobe.com

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