Weihnachtsfeier
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt
1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten
Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort
Austritt Großbritanniens in 2019
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist.
Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten.
Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden
Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten. Das Finanzamt sieht in der Übernahme solcher Aufwendungen im Regelfall einen sogenannten „tauschähnlichen Umsatz“ und versagt den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer Sachzuwendungen gewährt, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt zu berechnen, die Gegenleistung jedoch auf eine vereinbarte oder übliche (andere) Gegenleistung abzielt. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes muss also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung gegeben sein.
Das hessische FG sieht in der Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber keinen tauschähnlichen Umsatz, soweit – wie im konkreten Fall – das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht (Hessisches FG, 22.2.2018, 6 K 2033/15). Im Streitfall mussten Mitarbeiter im Zuge einer Funktionsverlagerung vom Hauptsitz an einen anderen Standort versetzt werden.
Das FG hat im Streitfall den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus Umzugs- und Maklerkosten zugelassen. Umzugskosten stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, so das FG. Umzugskosten sind vielmehr einer zu erbringenden Arbeitsleistung vorgelagert. Die Übernahme der Maklerkosten durch die Klägerin stellt auch keine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Leistungserbringung dar, sodass nach Ansicht des FG auch für die Maklerrechnung der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. V R 18/18).
Stand: 27. November 2018
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