Weihnachtsfeier
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt
1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten
Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort
Austritt Großbritanniens in 2019
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist.
Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten.
Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden
Ist aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten der Zweitwohnung bis zu maximal € 1.000,00 monatlich sowie Fahrtkosten für eine einmal pro Woche durchgeführte Familienheimfahrt oder die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass am eigentlichen Wohnort (nicht Beschäftigungsort) ein eigener Hausstand geführt wird. Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstandes hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015).
Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 26.9.2018 (Az. 7 K 3215/16 E) entschieden, dass auch zusammenlebende Ehegatten mit Kind am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung unterhalten können. Im Streitfall wohnten die Ehegatten mit kleinem Kind am Beschäftigungsort in einer 3-Zimmer-Wohnung. Darüber hinaus war die Ehefrau im 300 km entfernten Heimatdorf Miteigentümerin eines Bungalows. Das Finanzamt kannte die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort nicht an. Begründung: Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege.
Das FG räumte ein, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bei verheirateten Eheleuten, die gemeinsam am Beschäftigungsort leben, grundsätzlich nicht anzunehmen sei, dass diese am Wohnort (Heimatort) ihren Lebensmittelpunkt beibehalten. Im entschiedenen Fall sprachen jedoch zahlreiche Faktoren für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im betreffenden Heimatdorf. Unter anderem befanden sich die Ärzte der gesamten Familie in der dortigen Umgebung. Außerdem tätigten die Ehegatten nicht unerhebliche Investitionen in den Bungalow (Bau eines Gewächshauses). Das FG billigte die doppelte Haushaltsführung im Streitfall trotz der teilweisen Mitbenutzung des Bungalows durch die Mutter der Ehefrau. Das FG ließ im Übrigen die Geltendmachung der Aufwendungen für die wöchentliche Familienheimfahrt für jeden Ehegatten gesondert zu.
Stand: 27. November 2018
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