Weihnachtsfeier
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Absagen gehen nicht zu Lasten der Kollegen
Fiktiver Zufluss zum Fälligkeitszeitpunkt
1%-Pauschale auch bei weniger als 15 Fahrten
Zusammenlebende Ehegatten am Beschäftigungsort
Austritt Großbritanniens in 2019
Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist.
Muss der Arbeitnehmer berufsbedingt umziehen, übernimmt der Arbeitgeber oftmals die Umzugskosten.
Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden
Eine Steuerberaterin war als freie Mitarbeiterin in den Kanzleiräumen eines Kollegen tätig. Dabei unternahm sie in dem betreffenden Kalenderjahr lediglich 85 Fahrten zwischen Wohnung und der Kanzlei des Kollegen. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteiles für die Kanzleifahrten setzte die Steuerberaterin nicht den gesetzlichen Faktor von 0,03 % des Listenpreises, multipliziert mit der Kilometeranzahl für die einfache Wegstrecke, an, sondern versteuerte nur 0,002 % des Listenpreises, multipliziert mit den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern.
Der BFH ließ diese abweichende Berechnung nicht zu (Urteil vom 12.6.2018, VIII R 14/15, veröffentlicht am 8.10.2018). Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz keinen Raum, so der BFH. Die Berechnung des privaten Nutzungsanteiles für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist mit dem Faktor „0,03 %“ des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten. Die Führung eines Fahrtenbuches kann hier von Vorteil sein. Der Übergang von der Pauschalermittlung zum Fahrtenbuch ist jeweils zu Jahresanfang möglich.
Stand: 27. November 2018
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