Koalitionsvertrag 2021-2025
Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022
Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022
Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022
Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte
Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022
Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022
Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf
Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten
Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter
Vermieter, die ihren Mietern Abfindungszahlungen für einen vorzeitigen Auszug zwecks besserer Umsetzung von Renovierungsmaßnahmen zahlen, können diese Aufwendungen zu den anschaffungsnahen Herstellungsaufwendungen hinzurechnen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Das Gericht schloss sich dabei der Auffassung der Finanzverwaltung an und entschied entgegen dem Klagebegehren einer Vermietungs-GbR. Diese wollte die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind gem. § 6 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) jene Aufwendungen, die für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen eines Gebäudes anfallen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für übliche Erhaltungsarbeiten. Das FG rechnete die Mieterabfindungen u. a. aus folgenden Gründen den anschaffungsnahen Herstellungskosten hinzu: Die Vorschrift würde nicht nur Baukosten umfassen, sondern alle in einem unmittelbaren Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang stehende Aufwendungen. Außerdem sind Abstandszahlungen an Mieter für eine vorzeitige Räumung der Wohnung stets unmittelbar durch die Renovierungsarbeiten veranlasst, da diese durch den Auszug schneller und einfacher durchzuführen sind.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 29/21). Vermieter können sich auf dieses Revisionsverfahren beim Einspruch berufen.
Stand: 26. Januar 2022
UID-Nummer Elektroauto Bundesverfassungsgericht Unterkunftsleistung Spekulationsfrist Lohnausfall Haushaltseinkommen Außensteuergesetz Lohnsteuer Aufwandsentschädigung Anrufungsauskunft Pauschalpreis Jahressteuergesetz,Dienstfahrrad Selbständig Steuerförderung Meldepflicht Verjährung Lohnsteuerprüfung Werbungskosten Verwaltungsanweisung Kalte Progression Umsatzsteuerrückvergütung Urlaub Nutzungswert Bundesfinanzministerium Verträge Organspende Kredit Bundesfinanzhof Steuerreform Umbau Höchststeuersatz Immobilie Renovierung Kapitalanlagen USA Einkommensteuergesetz Protokollvorschrift Fremdwährungskredit Grundsicherung Unternehmer Verlustverrechnung Ferienwohnung OVDP Hebesatz Jahresbeginn Münzen Arzneimittelverkauf Geschäftsführer Mietwohnung