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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Februar 2022

Koalitionsvertrag 2021-2025

Koalitionsvertrag 2021-2025

Überblick über steuerliche Änderungsvorhaben ab 2022

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Coronabedingte Steuererleichterungen verlängert

Finanzverwaltung verlängert Sonderregelungen bis Ende 2022

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

Grundsätze bei der Nacherklärung hinterzogener steuerpflichtiger Einkünfte

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger

Neue Aufteilungsprozentsätze ab 2022

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Zuschusspflichten des Arbeitgebers ab 2022

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Stärkung der Verbraucherrechte ab 2022

Neue umfassendere Gewährleistungsrechte für den Verbrauchsgüterkauf

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Mieterabfindungen steuerlich abschreiben

Steuerliche Geltendmachung von Mieterabfindungen im Rahmen von Renovierungsarbeiten

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert

Arbeitgeberpflichten Rund um das Homeoffice ihrer Mitarbeiter


Betriebliche Altersversorgung

Illustration

Sozialabgaben

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf Teile seines Bruttogehalts für Zwecke der Beitragszahlung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV), spart sich auch der Arbeitgeber Sozialabgaben. Diese Ersparnis können Arbeitgeber ab 2022 nicht mehr für sich verbuchen.

Allgemeine Zuschusspflicht

Ab 2022 müssen Arbeitgeber für alle bestehenden bAV-Verträge einen Zuschuss von 15 % zahlen. Ausgenommen sind nur Unterstützungskassen und Direktzusagen, etwa eine Pensionszusage direkt von der eigenen GmbH. Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers kann zur Reduzierung der Gehaltsumwandlung beim Arbeitnehmer unter der Annahme gleichbleibender Beträge genutzt werden.

Ausnahmen

Die Zuschusspflicht gilt für Arbeitgeber nur insoweit, als auch tatsächliche Sozialabgaben gespart werden. Hat ein Mitarbeiter mit einem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze einen bAV Vertrag laufen, spart der Arbeitgeber im Regelfall gar keine Sozialabgaben, da sich der Beitrag durch den Gehaltsverzicht im Regelfall nicht vermindert. Dann muss auch kein Zuschuss geleistet werden.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com

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