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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juni 2018

Grundsteuer verfassungswidrig

Grundsteuer verfassungswidrig

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Vergünstigte Fitnessstudionutzung

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Geldwertzufluss im Regelfall monatlich

Betriebsprüfung: Größenklassen 2019

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Klein-, Mittel- und Großbetriebe

Besteuerung der digitalen Präsenz

Besteuerung der digitalen Präsenz

Erste Pläne für ein neues EU-Körperschaftsteuersystem

Digitale Finanzberichte an Kreditinstitute

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Finanzwirtschaft gibt Startschuss

Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen.

Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen.

Brückenteilzeit

Brückenteilzeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht.


Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Illustration

Überlassung an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) an Arbeitnehmer veröffentlicht (BMF vom 4.4.2018  IV C 5 - S 2334/18/10001). Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. Außerdem wurden die Ausführungen entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst.

Gliederung

Das neue BMF-Schreiben enthält Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (Ziffer 2) sowie der individuellen Nutzungswertmethode (Ziffer 3). Das Schreiben gibt auch Antworten zum Wechsel der beiden Bewertungsmethoden, der Fahrergestellung, Familienheimfahrten, dem Leasing oder auch zur Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.

Park and ride

Nutzt der Arbeitnehmer für Teilstrecken öffentliche Verkehrsmittel, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Arbeitnehmer den pauschalen Nutzungswert auf Grundlage der Teilstrecke ermittelt, die er mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurücklegt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt (BMF Schreiben Ziffer 19, 20). Andernfalls ist der pauschale Nutzungswert für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen.

Zeitliche Anwendung

Steuerpflichtige können dieses Schreiben in allen offenen Fällen anwenden. Für einzelne Sachverhalte gelten Ausnahmen; diese müssen erst ab 1.1.2019 beachtet werden.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: otisthewolf - Fotolia.com

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