Neustarthilfe für Soloselbständige: Was regeln die neugefassten FAQ?
Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen.
Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen.
Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar.
Seit 2019 werden Erträge aus im Regelfall thesaurierenden Investmentfonds mit einer sogenannten Vorabpauschale belastet (vgl. § 16 Absatz 1 Nr. 2 Investmentsteuergesetz/InvStG).
Erhalten Arbeitnehmer an Arbeitstagen oder auch während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt Mahlzeiten von ihrem Arbeitgeber, müssen die Mahlzeiten dem laufenden Arbeitslohn als Sachbezug hinzugerechnet werden.
Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV).
Die Schweiz erhebt 35 % Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge. Will der Kapitalanleger eine Doppelbesteuerung vermeiden, muss er eine Anrechnung der gezahlten ausländischen Quellensteuern auf die Abgeltungsteuer veranlassen.
Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).
GmbH-Anteilseigner, die „ihrer“ GmbH Eigenkapital zur Verfügung stellen wollen, können dies entweder durch Erhöhung des Stammkapitals oder aber formlos durch Überweisung einer Einlage in die Kapitalrücklage vornehmen.
Das Bundesjustizministerium hat im November 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („Mauracher Entwurf“) veröffentlicht.
Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren die Finanzämter nun eine Dauerfristverlängerung, ohne dass eine Sondervorauszahlung zu entrichten wäre. Darauf haben sich Bund und Länder im Januar 2021 verständigt.
Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus gemäß den gleichlautenden Erlässen der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 25.1.2021) Senkungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021. Eine Senkung der Gewerbesteuerzahlungen kommt besonders in Fällen in Betracht, in denen eine Senkung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgt ist.
Anspruch auf eine Aussetzung oder Senkung der Steuervorauszahlungen für 2021 haben Unternehmer, die nachweisen können, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Anträge auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder für eine Dauerfristverlängerung sind bis zum 31.3.2021 beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge auf Herabsenkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen können unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2021 im Regelfall bei den Gemeinden gestellt werden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien/GewStR). In allen Fällen gilt, dass die Finanzämter angehalten sind, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Gemeinden.
Stand: 24. Februar 2021
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