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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Einkommensteuerliche und lohnsteuerliche Besonderheiten

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen
Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

Sozialschutz-Paket in der Corona-Krise

Bundesregierung ändert Sozialgesetze

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise gegensteuern

Liquiditätshilfen und alternative Finanzierungen

Grenzpendler während der Corona-Krise

Grenzpendler während der Corona-Krise

Aufteilung der Besteuerungsrechte

Jahresbilanz 2019 unter Corona
Corona-Sonderzulagen abgabenfrei
Homeoffice in Corona-Zeiten: Vermietung an den Arbeitgeber?

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Vermietet der Arbeitnehmer sein Homeoffice-Zimmer an den Arbeitgeber?

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Homeoffice in Corona-Zeiten: Ausstattung durch den Arbeitgeber

Einkommensteuerliche Behandlung von Kostenzuschüssen


Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss für Betreuungsleistungen

Illustration

Betreuungsleistungen

Der Steuergesetzgeber hat bereits vor Jahren entschieden, dass Arbeitgeber zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf jedem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu € 600,00 im Kalenderjahr zur kurzfristigen Betreuung von Kindern steuerfrei zuwenden können (§ 3 Nr. 34a Buchst b Einkommensteuergesetz-EStG). Diese Regelung sollte während der Corona-Krise genutzt werden. Denn in vielen Fällen müssen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise Überstunden machen und die Regelbetreuung der Kinder ist infolge der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen weggefallen.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzliche Betreuungsbedarf aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entsteht. Für behinderte Kinder gelten weitere Ausnahmeregelungen.

Barleistungen

Barleistungen des Arbeitgebers sind nicht steuerschädlich, wenn dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Der Arbeitgeber muss die steuerfreie Leistung im Lohnkonto aufzeichnen.

Stand: 29. April 2020

Bild: fizkes - stock.adobe.com

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