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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Steuerentlastungsgesetz 2022

Maßnahmen gegen Preissteigerungen

Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer

Energiepreispauschale und Senkung der Energiesteuer

Entlastung aufgrund hoher Energiekosten

Senkung der Steuerzinsen

Senkung der Steuerzinsen

BVerfG hält 6 % für zu hoch

Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen

Steuerliche Sondermaßnahmen für Ukraine-Hilfen

Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden

Privatnutzung von Fahrzeugen

Privatnutzung von Fahrzeugen

Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil

Mindestbesteuerung ab 2023

Mindestbesteuerung ab 2023

Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe

Hinweisgeberportal

Hinweisgeberportal

Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz

Restaurantschecks

Restaurantschecks

Erhöhung der Sachbezugswerte


Senkung der Steuerzinsen

Illustration

BVerfG-Entscheidung (BVerfG hält 6 % für zu hoch)

Das Bundesverfassungsgericht

BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) den bei einer Vollverzinsung angewandten Zinssatz von sechs Prozent als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Grund hierfür sind die anhaltenden Niedrigzinsen. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis 31.7.2022 eine Neuregelung zu schaffen, welche rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 anzuwenden ist.

Gesetzentwurf

Das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ sieht eine Absenkung des Zinssatzes für die Vollverzinsung auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr vor. Der Zinssatz gilt für Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen gleichermaßen. Nach dem Referentenentwurf wurde der neue Zinssatz aus der Mitte zwischen den Habenzinsen (0 %/Jahr) und dem Mittelwert der besicherten und unbesicherten Konsumentenkredite (3,8 %/Jahr) bemessen. Der Gesetzentwurf hält an einem festen Zinssatz fest. Nach den Vorgaben des BVerfG hätte aber ausdrücklich eine Evaluationsklausel getroffen werden müssen. Eine Anpassung des Zinssatzes an das allgemeine Marktniveau müsste daher fallweise getroffen werden.

Anwendung

Unter der Voraussetzung, dass das Gesetzespaket bis 31.7.2022 beschlossen wird, dürfte mit einer zeitnahen Neuberechnung und Nachveranlagung der seit 2019 ausgesetzten Zinsfestsetzungen zu rechnen sein.

Hinterziehungszinsen

Die Senkung betrifft ausschließlich Zinssätze der Vollverzinsung. Für Hinterziehungszinsen gelten unverändert 0,5 % pro Monat bzw. 6 % im Jahr. 

Stand: 28. April 2022

Bild: Sabine Naumann - Fotolia.com

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