Steuerentlastungsgesetz 2022
Maßnahmen gegen Preissteigerungen
Maßnahmen gegen Preissteigerungen
Entlastung aufgrund hoher Energiekosten
BVerfG hält 6 % für zu hoch
Sonderregelungen beim Sonderausgabenabzug für Spenden
Umsatzsteuer auf privaten Nutzungsanteil
Mindeststeuer für Steueroasen-Betriebe
Finanzverwaltung Baden-Württemberg zieht erste Bilanz
Erhöhung der Sachbezugswerte
Hochsteuerländern sind international tätige Konzerne, die durch Gewinnverlagerungen in Steueroasen-Staaten keine oder eine nur geringe Körperschaftsteuer zahlen, schon seit langem ein Dorn im Auge. Die Organisation für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung skizzierte bereits 2019 ein Modell für eine Mindeststeuer. Dieses von der OwECD entwickelte Modell wurde beim Treffen der G-20-Staats- und Regierungschefs Ende Oktober 2021 in Rom gebilligt. Der in der sogenannten „Säule 2“ vorgeschlagene Mindeststeuersatz von 15 Prozent soll nun ab 2023 umgesetzt werden.
Details hierzu wurden vor Kurzem veröffentlicht. Die Mindestbesteuerung soll grundsätzlich für alle multinationalen Konzerne mit einem Jahresumsatz von mindestens € 750 Mio. gelten. Staaten könnten aber auch individuell entscheiden, die Mindestbesteuerung unterhalb des Schwellenwertes von € 750 Mio. anzuwenden. Darüber hinaus gebe es eine Ausnahme für Einkünfte aus der internationalen Seeschifffahrt.
Für die Umsetzung beider Säulen der OECD-Steuerreformpläne werden derzeit Musterregelungen erarbeitet. Es liegt im Interesse aller Staaten, das Inkrafttreten ab 1.1.2023 sicherzustellen.
Stand: 28. April 2022
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