Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern
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Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel
Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie
Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter
2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland
Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus
Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt
Für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Steuerpflichtige Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 (bei haushaltsnahen Dienstleistungen) bzw. € 1.200,00 (bei Handwerkerleistungen). Voraussetzung ist u. a. eine unbare Zahlung.
Strittig war bisher, ob auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können, obwohl diese regelmäßig nicht im Besitz der Rechnungen für die Dienstleistungen sind. Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 20.4.2023 (Az. VI R 24/20) jetzt für Klarheit gesorgt und bestätigte die vielfach bestehende Verwaltungspraxis, nach der (bisher) Wohnungseigentümer und jetzt auch Mieter die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen können. Dies, obwohl diese Personenkreise nicht die Auftraggeber für die Dienstleistungen sind. Vielmehr erfolgt eine Beauftragung regelmäßig durch die Hausverwaltung. Diese ist auch der Empfänger der Rechnung.
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18) hat der BFH in dem Urteil klargestellt, dass es für die Steuerermäßigung weder darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige die Verträge mit den Dienstleistern abgeschlossen hat, noch im Besitz der Rechnungen ist. Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung bzw. eine entsprechende Bescheinigung der Hausverwaltung nach anerkanntem Muster sowie der Nachweis einer unbaren Zahlung.
Stand: 29. August 2023
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