Referentenentwurf für ein Wachstumschancengesetz
Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern
Neues Wachstumschancengesetz soll Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern
Mit Investitionsprämien für Unternehmer gegen den Klimawandel
Abgabenbelastungen der Steuerzahler so hoch wie nie
Finanzverwaltung ergänzt Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
Bundesfinanzhof bestätigt Recht auf Steuerermäßigungen auch für Mieter
2023 melden 108 Staaten Kapitalerträge von Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland
Finanzämter werten erste Sammelauskunftsersuchen aus
Im Jahr 2022 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Vermögensübertragungen durch Erbschaften und Schenkungen in Höhe von mehr als € 100 Milliarden veranlagt
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 11.7.2023 (Az. IV C 1 - S 2252/19/10003 :013) Einzelfragen rund um die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte (vgl. BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – (IV C 1 - S 2252/19/10003 :009 BStBl 2022 I S. 742) geändert bzw. ergänzt. Die Neufassung enthält zahlreiche Beispielrechnungen, insbesondere zur institutsübergreifenden Verlustverrechnung. Für Kapitalanleger enthalten diese Ergänzungen informative Berechnungsgrundlagen.
Begrüßenswert für Anleger ist die Klarstellung, dass von einem Kreditinstitut im Vergleichsweg anlässlich eines Rechtsstreits übernommene Verfahrenskosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten) keine steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen sind (Rdn 83a).
Ausführlich nimmt die Finanzverwaltung Stellung zum Bar-ausgleich beim Anteilstausch und zu Bonusaktien (Rdn. 100a, 111). Klargestellt wird, dass ein für Altaktien (vor dem 1.1.2009 erworben) gezahlter Barausgleich nicht steuerpflichtig ist. Für Bonusaktien, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft ausgegeben werden, sind im Regelfall Anschaffungskosten von Null anzusetzen. Kurszuwächse sind dann im Veräußerungsfall voll steuerpflichtig. Das BMF-Schreiben enthält allerdings eine Aufzählung von Ausnahmen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Unverändert hält die Finanzverwaltung an der beschränkten Verlustverrechnung von Aktienverlusten mit Aktiengewinnen fest (Rdn 118). Eingefügt wird erstmals eine verbindliche Reihenfolge für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen der Aktienveräußerungsverluste, Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Verluste.
Die Finanzverwaltung erwähnt in dem BMF-Schreiben nicht das laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvL 3/21. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl. Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 (VIII R 11/18) verstößt die Verlustverrechnungsbeschränkung in Bezug auf Aktienveräußerungsverluste gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz/GG).
Stand: 29. August 2023
Gebührenordnung Reparaturaufwendung Betriebsausgabenpauschale Herstellungskosten Verrechnungspreisen Kalte Progression Kassennachschau Digitalisierung Mindestlohn Energieausweis Steuerbelastung Steuerfrei Fremdwährungskredit Geschäftseinrichtung Lebenshaltungskosten Liposuktion Zweitwohnung Körperschaftsteuersystem Belastung Anschaffungsnebenkosten Umsatzsteuer Aussetzungszinsen UID-Nummer Finanzministerium Firmenwagen Verbindliche Auskunft Besteuerungsrecht Grundfreibetrag Steuerbetrug Privatvermögen Arbeitgeberleistung Anspruch Übergangsregelung Kaufkraftzuschlag Personal Wirtschaftsjahr Lohnsteuerabzug Restaurant Bekanntgabefiktion Bundes-Klinik-Atlas Außensteuergesetz Pendler Landwirt Selbständig Mehrwertsteuer Auslandsaufenthalt Zahnarzt Mangel Arbeitsvertrag Privatklinik