Steuertarif 2025
Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
Grundfreibetrag bei Einkommensteuer steigt 2025 um € 300,00
Geplante Neuregelung im Steuerfortentwicklungsgesetz
Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind
BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss
Was tun, wenn der Schuldner nicht mehr zahlt
Antragsfrist für Vorsteuererstattungsanträge für das Kalenderjahr 2023 endet am 30.9.2024
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können nach aktueller Gesetzeslage bei der Lohnsteuer auf gemeinsamen Antrag hin die Steuerklassenkombination III/V beantragen. Sofern der andere Ehegatte selbstständig tätig ist und Gewinneinkünfte erzielt, wird der abhängig beschäftigte Ehegatte auf Antrag in der niedrigsten Lohnsteuerklasse III geführt. Die Kombination III/V ist vorteilhaft, wenn ein Arbeitnehmer-Ehegatte einen besonders hohen und der andere einen niedrigen Arbeitslohn bezieht. Bereits jetzt können Ehegatten alternativ die Steuerklassen IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen.
Mit dem Faktorverfahren soll eine Überbesteuerung vermieden werden, indem bei jedem Ehegatten (Lebenspartner) die maßgeblichen Steuerentlastungsvorschriften wie Grundfreibetrag usw. angewendet werden. Mit dem Faktor wird die Lohnsteuer-Vorauszahlung ziemlich genau an die Einkommensteuer-Jahresschuld angenähert, so dass mit der Einkommensteuerveranlagung nur noch eine geringe Steuerkorrektur erforderlich wird. Mit der geplanten Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren soll diese bislang für Ehegatten – gemessen an der Einkommensteuerschuld – genaueste Steuerklassenkombination zum Standardfall werden. Arbeitslohn beziehende Ehegatten unterliegen künftig der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG-n.F.) Die Neuregelung soll zu dem gesetzlichen Stichtag 1.1.2030 in Kraft treten.
Die voraussichtlichen Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren haben im Ergebnis keine Auswirkungen auf die endgültige Einkommensteuerlast von Ehegatten, wenn diese eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abgeben. Denn die Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer dar. Der Referentenentwurf enthält keine Regelungen zur Abschaffung der Zusammenveranlagung (§§ 26 b/32a Abs 5 Einkommensteuergesetz/EStG) und keine Hinweise auf Abschaffung der Einkommensteuer-Splittingtabelle.
Stand: 27. August 2024
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