Gesetz gegen illegale Beschäftigung
Milliardeneinbußen durch Sozialleistungsmissbrauch
Milliardeneinbußen durch Sozialleistungsmissbrauch
BFH kippt unter Ehegatten beliebtes Steuermodell
Verluste und Barausgleiche
Ausländische Einkünfte unter dem Progressionsvorbehalt
Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich.
Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden.
Deutschlands Steuerquote ist seit dem Jahr 2005 von 19,6 % auf 22,8 % (im Jahr 2018) angestiegen.
Unter Progressionsvorbehalt wird die Einbeziehung von in Deutschland steuerfreien oder nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünften in die Berechnung des persönlichen Steuersatzes verstanden. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 32b Einkommensteuergesetz (EStG). Der Steuerpflichtige versteuert damit sein inländisches steuerpflichtiges Einkommen zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn die steuerbefreiten oder nicht in Deutschland zu erfassenden Einkünfte steuerpflichtig wären.
Mit der Frage, ob Reisekostenerstattungen eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers dem Progressionsvorbehalt unterliegen, befasste sich das Niedersächsische Finanzgericht im Fall eines nach Amerika entsandten Diplom-Chemikers. Der (unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes) für drei Jahre entsandte Arbeitnehmer erhielt zusätzlich zum Arbeitslohn einen Wohnungskostenzuschuss sowie ein Flugbudget. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Arbeitslohn inklusive der Spesenpauschalen dem Progressionsvorbehalt. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass Reisekostenerstattungen des Arbeitgebers vom Progressionsvorbehalt auszunehmen wären. Das Niedersächsische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 19.4.2018, 5 K 262/16). Die Anerkennung von Teilen des Arbeitslohnes als steuerfreie Reisekostenvergütung (§ 3 Nr. 16 EStG) scheiterte, da die Arbeitsstelle des Chemikers in den USA als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war.
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 21/18).
Stand: 28. März 2019
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