Gesetz gegen illegale Beschäftigung
Milliardeneinbußen durch Sozialleistungsmissbrauch
Milliardeneinbußen durch Sozialleistungsmissbrauch
BFH kippt unter Ehegatten beliebtes Steuermodell
Verluste und Barausgleiche
Ausländische Einkünfte unter dem Progressionsvorbehalt
Ein bis zum Jahresende nicht genommener Urlaub verfällt nach einer Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) grundsätzlich.
Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden.
Deutschlands Steuerquote ist seit dem Jahr 2005 von 19,6 % auf 22,8 % (im Jahr 2018) angestiegen.
Gemäß der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden. Ausgenommen von der Abzinsung sind nur Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt bzw. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
Angesichts der seit Jahren andauernden Nullzinspolitik setzt die Finanzverwaltung seit Dezember 2018 die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat auf Antrag aus. Die Aussetzung wird auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 gewährt (BMF-Schreiben vom 14.12.2018, IV A 3 - S 0465/18/10005-01). Nun hat das Finanzgericht (FG) Hamburg aufgrund des niedrigen Zinsumfeldes vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gewährt. Das Gericht äußerte ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Dieser „typisierende Zinssatz“ habe „den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren“ (vgl. Leitsatz, Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18).
Steuerpflichtige sollten sich in den betreffenden Fällen auf diesen Beschluss berufen. Bei der Gewährung von zinslosen Darlehen werden im Übrigen ebenfalls 5,5 % Zinsen als Schenkung unterstellt (§ 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz/BewG). Auch diese Praxis dürfte nicht mehr marktgerecht sein. Außerdem verlangt die Finanzverwaltung immer noch einen Säumniszuschlag von 1 % pro Monat (= 12 % p.a., § 240 Abs. 1 AO). Auch gegen diese Praxis sollte ein Einspruch lohnen. Schließlich liegen für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 zwei Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (vgl. Seite 1).
Stand: 28. März 2019
Kapitalanlagen Kryptowährung Makler Geringfügigkeitsgrenze Förderungen Grenzgänger Steuererklärung Mitteilungspflicht Facharzt Rentenversicherung Fünftelregelung Altersvorsorgeaufwendungen Steuerlast Außenprüfung Jahresbeginn Geschäftsjahr EU-Staaten Anlagevermögen Arzttermin Immobilienverkauf Umbau Verordnung Buchführung Bundes-Klinik-Atlas Weiterbildung Härtefallfonds SEPA Ausbildung Reisekosten Elektroauto Geldwäsche Konjunktur Doppelte Haushaltsführung Verwaltungsanweisung Arbeitsunfall Lohnsteigerung Veräußerungsgewinn Klimapaket Angestellter Mineralölsteuer Rente Unfallversicherung Beitragssätze Steuern Praxisaufgabegewinn Fahrtenbuch Vertragsarzt Sonderbetriebsvermögen Kapitalertragsteuer Rechengrößenverordnung