Vorsicht Nießbrauchfalle
Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall
Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall
Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes
BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht
Verlängerung der Zustellungsfiktion
Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr
Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung
Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 18.7.2024 (veröffentlicht im BGBl 2024 I Nr. 236) wurde das alte Gesetz von 1997 erneuert. Ziel des neuen Postrechtsmodernisierungsgesetzes ist, die Briefportopreise erschwinglich und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt zu halten. Darüber hinaus soll eine flächendeckende Versorgung an sechs Tagen in der Woche weiter gewährleistet werden.
Wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle bildet die Verlängerung der Zustellzeiten. Bisher mussten 80 Prozent der Briefe am folgenden Werktag und 95 Prozent am zweiten Werktag zugestellt werden. Nach dem neuen Gesetz müssen Standardbriefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag beim Empfänger sein. Die 95-prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag vom dritten auf den vierten Tag.
Die Postreform hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Ein Verwaltungsakt wird erst mit Bekanntgabe wirksam und verbindlich. Als Steuerbescheid gilt erst ein nach § 122 Abs. 1 Abgabenordnung/AO bekannt gegebener Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO).
Bisher fingierte die Abgabenordnung/AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes (für Auslandszustellungen gilt ein Monat). Die Bekanntgabefiktion von drei Werktagen wird ab 1.1. 2025 auf vier Werktage verlängert (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung/AO).
Stand: 22. August 2024
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