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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Dezember 2017

Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel

Wichtige Hinweise für das Lohnbüro zum Jahreswechsel

Ausstellung, Korrektur und Stornierung von Lohnsteuerbescheinigungen

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Was zum 31.12.2017 vernichtet werden kann

BFH begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen

BFH begünstigt auch Zweit- und Ferienwohnungen

Verkauf von Zweitwohnungen innerhalb von zehn Jahren steuerfrei

Kaufkraftzuschläge 2017

Kaufkraftzuschläge 2017

Neues BMF-Schreiben

Neues Steuersystem für den digitalen Raum

Neues Steuersystem für den digitalen Raum

Pläne der EU-Finanzminister für neue Steuern

BahnCard für Mitarbeiter

BahnCard für Mitarbeiter

Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern beispielsweise zum neuen Jahr eine BahnCard 100 oder 50, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Versteuerung als Arbeitslohn.

Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung auch nachträglich möglich

Kapitaleinkünfte: Günstigerprüfung auch nachträglich möglich

Kapitalanleger sollten zum Jahresende die Höhe der übrigen Einkünfte mit Ausnahme ihrer Kapitaleinkünfte prüfen lassen.

Neue Sozialversicherungswerte 2018

Neue Sozialversicherungswerte 2018

Die Bundesregierung hat Anfang Oktober 2017 den Referentenentwurf für die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2018 vorgelegt.


Aufbewahrungsfristen

Illustration

Aufbewahrungspflichten

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht wurde oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2017

Am 31.12.2017 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2007 vernichtet werden, sofern in diesen Dokumenten der letzte Eintrag in diesem Jahr erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2011 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2011 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Besonderheiten für Lieferscheine

Lieferscheine müssen seit 2017 generell nicht mehr aufbewahrt werden. Es gibt allerdings zwei Ausnahmen: Die Lieferscheine stellen einen Rechnungsbestandteil dar oder die Lieferscheine wurden für Buchungszwecke verwendet und stellen so einen Buchungsbeleg dar.

Stand: 28. November 2017

Bild: Ralf Geithe - fotolia.com

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