Steuerfreies Jobticket für Pendler
Jahressteuergesetz 2018
Jahressteuergesetz 2018
Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab
Revisionsverfahren vor dem BFH
Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie
Erste Tätigkeitsstätte im Ausland
Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.
Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.
Die sogenannte Gutschein-Richtlinie (EU 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016) enthält für die Mitgliedstaaten verbindliche Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen. Deutschland setzte die Richtlinie mit dem Jahressteuergesetz 2018 in nationales Recht um. Im Zuge der Gesetzesänderung wurde in § 3 Abs. 13 Umsatzsteuergesetz/UStG die gemeinschaftsrechtliche Definition eines Gutscheins eingefügt. Ein Gutschein ist danach ein Instrument, „bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen“. Darüber hinaus muss „der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers“ „entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instrumentes, angegeben“ sein (§ 3 Abs. 13 Satz 1 UStG). Seit 2019 ist bei Gutscheinen zu unterscheiden zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Eine Unterscheidung zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen ist nicht mehr vorzunehmen.
Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (§ 3 Abs. 14 Satz 1 UStG). Demzufolge erfolgt bei Einzweck-Gutscheinen die Umsatzbesteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins (§ 3 Abs. 14 Satz 2 UStG). Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Leistung ein anderer Unternehmer vollbringt als derjenige, der den Gutschein ausgestellt hat.
Ein Mehrzweck-Gutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausstellung gerade nicht alle Informationen für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen (§ 3 Abs. 15 Satz 1 UStG). Die Besteuerung erfolgt hier erst dann, wenn die tatsächliche Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 15 Satz 2 UStG).
Stand: 27. Dezember 2018
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