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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Januar 2019

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Jahressteuergesetz 2018

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab

Berufsbekleidung

Berufsbekleidung

Revisionsverfahren vor dem BFH

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Erste Tätigkeitsstätte im Ausland

UST-Voranmeldung für Dezember

UST-Voranmeldung für Dezember

Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden.

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.


UST-Voranmeldung für Dezember

Illustration

10-Tage-Frist

Nach dem für Einnahmen-Überschussrechner geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz/EStG) müssen wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, für dasjenige Kalenderjahr verbucht werden, zu welchem die Einnahmen oder Ausgaben wirtschaftlich gehören. Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

Umsatzsteuer

Diese Regelung gilt auch für die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer. Will der Steuerpflichtige erreichen, dass der Voranmeldungsbetrag für die Umsatzsteuer Dezember noch für den Dezember als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, muss er den Zahlbetrag vor dem 10. Januar dem Finanzamt überweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Frist infolge eines Feiertages um einen Tag verlängert, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember am 8. Januar überwiesen und die Zahlung noch im Dezember als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der BFH gab der Klägerin recht.

12 Tage als „kurze Zeit“

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Finanzgericht (FG) Münster (Gerichtsbescheid vom 7.3.2018, 13 K 1029/16), dass als „kurzer Zeitraum“ auch ein Zeitraum von 12 Tagen angesehen werden kann. Gegen dieses Verfahren ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. VIII R 10/18).

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: sakkmesterke - Fotolia.com

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