Wichtige Steueränderungen 2019/2020
Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze
Zum Jahreswechsel in Kraft getretene Steueränderungsgesetze
Keine verdeckte Gewinnausschüttung
Leistungssätze für Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe
Alternativen zur Lohnerhöhung
Aufteilungssätze 2020
Der Bundesrat hat am 8.11.2019 die Änderungen zur Sozialversicherungsentgeltverordnung gebilligt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt.
Geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungswert von mehr als € 250,00 bis zu € 800,00 (netto) können sofort oder wahlweise über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Alternativ können die Wirtschaftsgüter auch in einen Sammelposten zusammengefasst und linear über fünf Jahre abgeschrieben werden. Letzteres geht sogar bis zu einem Anschaffungswert von € 1.000,00 netto je Stück.
Steuerpflichtige bzw. Unternehmer können sich also entscheiden, ob sie entweder alle GwGs bis € 800,00 (netto) sofort abschreiben, dafür aber Wirtschaftsgüter über € 800,00 aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben, oder ob sie alle Wirtschaftsgüter von € 250,01 bis € 1.000,00 (netto) in den Sammelposten buchen und über fünf Jahre abschreiben. Im letzteren Fall können dann aber GwGs bis € 800,00 (netto) nicht mehr sofort abgeschrieben werden.
Seit Verdoppelung der „GwG-Grenze“ von € 400,00 auf € 800,00 ist der Unterschied zur 1.000,00-€-Grenze nicht mehr groß, sodass sich ein Sammelposten im Regelfall nur in Ausnahmefällen lohnt. Die Sammelpostenmethode ist dann vorteilhaft, wenn der Unternehmer z. B. einen Computer für € 800,00 kauft und daneben z. B. zehn selbstständig nutzbare Büromöbelstücke anschafft, die mehr als € 800, aber nicht mehr als € 1.000,00 netto je Stück kosten. Mit dem Sammelposten lassen sich die Büromöbelstücke über fünf Jahre anstatt über 13 Jahre abschreiben. Der Computer muss dann aber ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Ist die Anschaffungsliste umgekehrt (z. B. zehn Laptops, ein Bürostuhl), lohnt sich die Sammelpostenbildung nicht.
Stand: 18. Dezember 2019
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