Neues Forschungszulagengesetz
Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
Fahrtenbuch muss Fahrtanlässe enthalten
Keine Bindungswirkung für Kommunen
Neue Verwaltungsvorschriften
Neues BMF-Schreiben
Der Share Deal ist die übliche Methode bei Kapitalgesellschaften.
Ausschließlich zu privaten Wohnzwecken genutzte Immobilien können ohne Beachtung jeglicher Mindestbesitzzeiten stets steuerfrei veräußert werden.
Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich auf dem Sondergipfel in Brüssel am 11.4.2019 dazu geeinigt, Großbritannien eine weitere Aufschubfrist bis 31.10.2019 zu gewähren.
Die aktuellen Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) datieren aus dem Jahr 2011. Die ErbStR 2011 enthalten nicht die Änderungen aus der letzten Erbschaftsteuerreform 2016 (Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016). Sie mussten daher neu gefasst werden. Mit Schreiben vom 20.12.2018 (Az.- IV C 7 - S 3715/17/10001:001) hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Entwurf für eine neue Richtlinienfassung veröffentlicht.
Der Richtlinien-Entwurf beinhaltet neben zahlreichen weiteren seit 2011 ergangenen Erlassen der Finanzverwaltung den „koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017)“. Der Erlasstext wurde weitgehend inhaltsgleich übernommen. Es sind aber immer wieder einzelne Sätze ergänzt oder anders formuliert und außerdem in der Absatznummerierung umgestellt worden. Mit Integration des Anwendungserlasses in die ErbStR 2019 gilt dieser erstmalig auch in Bayern vollumfänglich. Bislang entfaltete dieser Anwendungserlass als bloßer „koordinierter“ (und nicht gleichlautender) Ländererlass keine Bindungswirkung in Bayern.
Der Richtlinien-Entwurf enthält neue Ausführungen zu Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen werden. Diese zählen nicht zum Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG). Wird die Betriebsaufspaltung erst durch die Übertragung des Betriebs an den Erwerber begründet, handelt es sich bei dem Grundstück um Verwaltungsvermögen (R E 13b.14 Abs. 1 Satz 9 ErbStR-E). Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung sollen nach dem Richtlinienentwurf Grundstücke, die im Rahmen der umgekehrten Betriebsaufspaltung übertragen werden, nicht zum (steuerlich nicht begünstigten) Verwaltungsvermögen gehören.
Die neuen ErbStR 2019 gelten nach Inkrafttreten für alle Erwerbsfälle, für die die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach dem Stichtag der Bekanntgabe entsteht. Sie entfalten als Dienstanweisung allerdings nur für die Finanzverwaltungen Bindungswirkung.
Stand: 27. Mai 2019
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