Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Juni 2023

Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig?

Grundsteuer-Bundesmodell verfassungswidrig?

Bund der Steuerzahler kündigt Musterklagen an

Betriebsausgabenpauschalen 2023

Betriebsausgabenpauschalen 2023

Finanzverwaltung passt Betriebsausgabenpauschalen dem höheren Preisniveau an

Förderungen für klimafreundliches Heizen

Förderungen für klimafreundliches Heizen

Neue Förderpläne der Bundesregierung für klimafreundliches Heizen

Bewertung von Erbbaugrundstücken nach JStG 2022

Bewertung von Erbbaugrundstücken nach JStG 2022

Neue Bewertungsregelungen für Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke

Gewinne mit Kryptowährungen

Gewinne mit Kryptowährungen

BFH bestätigt Steuerpflicht von Gewinnen aus Anschaffung und Veräußerung von Currency Token

Gesetzentwurf Mindeststeuergesetz

Gesetzentwurf Mindeststeuergesetz

Bundesregierung stellt Diskussionsentwurf für ein neues Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vor

Online gegen Steuersünder

Online gegen Steuersünder

Warum das „Baden-Württemberg-Modell“ Schule macht

Höhere Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Höhere Freibeträge bei Erbschaftsteuer

Wie höhere Erbschaft- und Schenkungsteuern infolge der hohen Immobilienbewertung mit höheren Freibeträgen abgefedert werden sollen


Betriebsausgabenpauschalen 2023

Illustration

Betriebsausgabenpauschalen

Steuerpflichtige mit hauptberuflich selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit oder mit wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit oder nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte anstelle ihrer tatsächlichen Betriebsausgaben Pauschsätze ansetzen. Die Pauschalen können auch dann angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben niedriger sind.

Neue Sätze ab 2023

Mit Schreiben vom 6.4.2023 (IV C 6 - S 2246/20/10002 :001) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Pauschsätze aufgrund des gestiegenen Preisniveaus zum 1.1.2023 nach oben angepasst. Im Einzelnen gelten für 2023 folgende Pauschbeträge: Für die genannten hauptberuflichen schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten können 30 % der Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten, höchstens € 3.600,00 (bisher € 2.455,00) jährlich angesetzt werden. Für die genannten Nebentätigkeiten (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) können 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 900,00 (bisher € 614,00) von den Einkünften abgezogen werden. Der pauschale Betriebsausgabenabzug gilt nicht für steuerfreie nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher usw. (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz/EStG). Der Höchstbetrag von € 900,00 umfasst dabei alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: CrazyCloud - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953