
Grundsteuerreform 2022
Überblick über die Neuerungen
Überblick über die Neuerungen
Erklärungs- und Anzeigepflichten
Vorlageersuchen der Finanzbehörden
Neue Transparenzstandards
Aktuelles BGH-Urteil
Bekämpfung von Grundstücksspekulationen
Erklärungspflichten der Grundstückseigentümer
Antragsfrist für erleichtertes Kurzarbeitergeld
Mit der Grundsteuerreform wurde die sogenannte „Baulandsteuer“ wieder eingeführt (§ 25 Abs. 4 und 5 Grundsteuergesetz/GrStG). Mit dieser neuen Steuer soll den Grundstücksspekulationen entgegengewirkt werden und es sollen baureife Grundstücke für die Bebauung gewonnen werden. Das Vorhalten von Bauland unter der Erwartung von Gewinnsteigerungen soll unattraktiver und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Gesetzgeber verabschiedete hierzu das „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung" (vom 30.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875).
Wesentlicher Inhalt der Grundsteuer C ist die Ermächtigung der Städte und Gemeinden, baureife Grundstücke mit einem besonderen Hebesatz besteuern zu können. Städtebauliche Gründe, die Städte/Gemeinden zur Erhebung einer Grundsteuer C berechtigen, sind u. a. der Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten, an Krankenhäusern, Schulen etc. oder der Grad der Nachverdichtung bestehender Siedlungen usw.
Das neue Grundsteuergesetz enthält keine expliziten Prozentsätze. Der Umfang der steuerlichen Mehrbelastung und auch die Höhe des besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen der jeweiligen Kommune. Ob und in welcher Höhe baureife Grundstücke mit der besonderen Steuer belastet werden, hängt also von der jeweiligen Stadt/Gemeinde ab.
Stand: 24. Februar 2022
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