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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe März 2023

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Warum sich der Bund weiter über 11 Milliarden Euro Steueraufkommen zur freien Verfügung freuen kann

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Mieterabfindungen sofort abziehbar

Warum Mieterabfindungen keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind

Vervielfältiger 2023

Vervielfältiger 2023

Warum Corona in 2023 zu einem niedrigeren Kapitalwert bei Nießbrauchslasten führt

Vorabpauschale 2023

Vorabpauschale 2023

Investmentfondsanleger müssen 2023 wieder Vorabpauschale zahlen

Depotübertragungen 2023

Depotübertragungen 2023

Wie Depotübertragungen mit und ohne Gläubigerwechsel steuerlich behandelt werden

Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz

Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz

Elektronisches Rückerstattungsverfahren Schweizer Quellensteuern

Wirtschaftsstandort Deutschland

Wirtschaftsstandort Deutschland

Wirtschaftsstandort Deutschland sackt auf Platz 18 ab

Hinweisgeberschutzgesetz gescheitert

Hinweisgeberschutzgesetz gescheitert

Gesetz zur Einrichtung von Hinweisgeberstellen scheitert im Bundesrat


Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz

Illustration

Schweizer Verrechnungssteuer

Dividendenerträge, die Schweizer Unternehmen an deutsche Anteilseigner zahlen, dürfen in der Schweiz mit maximal 15 % Verrechnungssteuer belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst c Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz). Darüber hinausgehende in der Schweiz einbehaltene Verrechnungssteuern erhalten deutsche Anleger auf Antrag rückerstattet (Art. 28 DBA Schweiz). Eine volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt für Zinseinnahmen.

Elektronisches Antragsverfahren

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge im Regelfall nur noch elektronisch eingereicht werden. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Rückerstattungsverfahrens hat das Bundesministerium der Finanzen mit den Schweizer Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001). Sie enthält den zwingenden Hinweis, dass Anträge mit den erforderlichen Belegen elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vereinbarung tritt am 1.12.2023 in Kraft. Bisherige Übergangregelungen enden spätestens zu diesem Datum. So können mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr verwendet werden.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Anthony Brown - stock.adobe.com

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