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Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe März 2024

Mehr Bürokratieentlastung

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Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022

Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wirtschafts-Identifikationsnummer

Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024

Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Vorabpauschale für Investmentfonds 2024

Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten

Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer

Arbeitslohnbesteuerung

Arbeitslohnbesteuerung

Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben

Umzugspauschalen 2024

Umzugspauschalen 2024

Neue Pauschsätze ab 1.3.2024

Mit Wohn-Riester Heizung sanieren

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Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft


Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer

Kleine Häuser neben Taschenrechner

Steuerermäßigung nutzen

In vielen Fällen kommt es vor, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dasselbe Vermögen zwischen Personen der Steuerklasse I (Eltern, direkte Abkömmlinge) mehrmals von Todes wegen vererbt wird. Beispielsweise überträgt der Großvater sein Vermögen an seinen Sohn, dieser verstirbt wenig später, und als Folgeerben verbleiben dessen Kinder bzw. die Enkelkinder des Großvaters.

Vorschrift des § 27 ErbStG

Einer Mehrfachbelastung mit Erbschaftsteuer wirkt § 27 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG entgegen. Die Doppelbesteuerung wird zwar nicht vollständig beseitigt, jedoch abgemildert. Die Vorschrift sieht eine zeitabhängige Steuerermäßigung zwischen 10 % (wenn zwischen den beiden Erbfällen mehr als acht bis maximal zehn Jahre zurückliegen) und bis zu 50 % (wenn die Erbfälle innerhalb eines Jahres eingetreten sind) vor.

Berechnung

Zur Berechnung der Steuervergünstigung ist es notwendig, die im nachfolgenden Erwerbsfall festgesetzte Steuer (also die Steuer für den Gesamterwerb) in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der steuerliche Wert des wiedervererbten Vermögens (des begünstigten Vermögens) zum steuerlichen Wert des Gesamterwerbs ohne Abzug von Freibeträgen steht. Denn nur die auf das wiederholt vererbte Vermögen entfallende Steuer kann ermäßigt werden (§ 27 Abs. 2 ErbStG). Hierzu müssen die ursprüngliche Steuer aus dem ersten Vermögensübergang, die auf das wiedervererbte Vermögen entfällt, und die Steuer auf das betreffende Vermögen aus dem letzten Erbfall jeweils mit dem maßgeblichen Steuerermäßigungssatz multipliziert werden.

Anmerkung

Die Steuerermäßigung gilt nicht für Schenkungen. Die Ermäßigung kann also nicht durch Kettenschenkungen künstlich herbeigeführt werden.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

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