Privatnutzung des Firmen-Pkw
Listenpreis zählt auch bei Preisnachlass
Listenpreis zählt auch bei Preisnachlass
Auffassung der obersten Finanzbehörden
Wichtige Bilanzkennzahlen für die Bonitätsprüfung eines Unternehmens
Neuregelung ab 1.1.2019
Zum 1.4.2019 sind wichtige Neuerungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten
Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Die EU-Kommission hat im Februar 2019 ihren Länderbericht für Deutschland veröffentlicht.
A1-Entsendebescheinigungen dienen der Beitragsüberwachung bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz, die eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. In diesen Fällen müssen nämlich trotz Beschäftigung im Ausland alle Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt werden. Die Bescheinigungen dienen dem Nachweis der weiteren Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Entsendestaates. Mit A1-Entsendebescheinigungen können Arbeitnehmer im Ausland die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland nachweisen. Die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem betreffenden Auslandsstaat entfällt.
Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2019 die A1-Entsendebescheinigungen zwingend elektronisch beantragen. Auch die elektronische Rückübermittlung der A1-Bescheinigungen ist für Arbeitgeber verpflichtend geworden. Für Arbeitgeber, die kein entsprechendes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, stehen Meldeportale der Kranken- bzw. Rentenversicherungsträger bereit (unter anderem auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland www.dvka.de). Außerdem müssen seit 1.1.2019 Entsendebescheinigungen auch für kurzfristige Entsendungen (z. B. bei Dienstreisen) beantragt werden.
Selbstständig Tätige, die gesetzlich versichert sind, müssen ebenfalls vor beruflich bedingten Auslandsaufenthalten eine A1-Bescheinigung beantragen. Es gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.
Stand: 29. April 2019
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