Wechseln zur Webseite für mobile Endgeräte

Steuernews für Mandanten

Artikel der Ausgabe Mai 2019

Privatnutzung des Firmen-Pkw

Privatnutzung des Firmen-Pkw

Listenpreis zählt auch bei Preisnachlass

Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

Auffassung der obersten Finanzbehörden

Betriebswirtschaft: Das Unternehmensrating verbessern

Betriebswirtschaft: Das Unternehmensrating verbessern

Wichtige Bilanzkennzahlen für die Bonitätsprüfung eines Unternehmens

A1-Bescheinigungen bei Arbeitnehmerentsendung
Neues aus Arbeits- und Sozialrecht

Neues aus Arbeits- und Sozialrecht

Zum 1.4.2019 sind wichtige Neuerungen aus dem Arbeits- und Sozialrecht in Kraft getreten

Steuern sparen bei Ehegattenschenkung

Steuern sparen bei Ehegattenschenkung

Spenden als auch Mitgliedsbeiträge zur Förderung von steuerbegünstigten Zwecken können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Länderbericht Deutschland 2019

Länderbericht Deutschland 2019

Die EU-Kommission hat im Februar 2019 ihren Länderbericht für Deutschland veröffentlicht.


Elektrofahrräder für Arbeitnehmer

Illustration

Geldwerter Vorteil

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben ihre gleich lautenden Erlasse zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer bekannt gegeben. In diesen Erlassen geht es um die Bewertung des geldwerten Vorteils, welcher nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Arbeitslohn zählt. Sachbezüge für Arbeitnehmer sind im Regelfall mit jenen um Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort festzusetzen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG ermächtigt, für diverse Sachbezüge Durchschnittswerte festzusetzen. Mit den gleich lautenden Erlassen für Elektrofahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten von über 25 Km/h erreicht und daher als Kraftfahrzeuge gelten, hat das BMF von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und dabei insbesondere Zweifelsfragen im Hinblick auf die zeitliche Abgrenzung von Anschaffung und Überlassung geklärt.

Maßgebliche monatliche Durchschnittswerte

Das BMF hat in den Erlassen als monatlichen Durchschnittswert für die private Nutzung 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.3.2019, 3-S233.4/187). Dieser hälftige Durchschnittswert gilt allerdings nur für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer überlassen werden. Nur das Datum der Überlassung ist maßgeblich für den hälftigen Durchschnittswert. Unerheblich ist nach den Erlassen, wann der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.

Überlassung vor dem 1.1.2019

Doppelt so teuer wird er allerdings, wenn das Elektrofahrrad bereits vor dem 1.1.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wurde. In diesem Fall muss dieser 1 % der auf volle € 100,00 abgerundeten unverbindlichen (vollen) Preisempfehlung monatlich als geldwerten Vorteil versteuern (jeweils einschließlich der Umsatzsteuer). In solchen Fällen nutzt es auch nichts, wenn die Arbeitnehmer die Fahrräder gegenseitig wechseln. Denn auch beim Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 muss nach den Erlassen der volle Durchschnittswert versteuert werden.

Freigrenze

Arbeitnehmer können nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG Sachbezüge bis € 44,00 im Monat lohnsteuerfrei erhalten. Das BMF hat in den gleich lautenden Erlassen festgelegt, dass diese Freigrenze nicht anzuwenden ist. Hinweis: Die 1 % Regel bzw. 0,5 % Regel gilt nur bei Gehaltsumwandlung.

Stand: 29. April 2019

Bild: mmphoto - stock.adobe.com

Kanzleimarketing
zum Seitenanfang
ALWERT BAUER LAHME & PARTNER mbB STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Hauptstrasse 6-8 75031 Eppingen Deutschland +49 (0)7262 9132-0 +49 (0)7262 9132-55 www.alwert-partner.de 49.129877 8.898953